Der bzw. die gemäß Artikel 3 Absatz 1 betrauten Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinatoren für die Vorbereitungsphase des Bauprojekts haben
a) |
die Anwendung der in Artikel 4 vorgesehenen Bestimmungen zu koordinieren; |
b) |
einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen, in dem die auf die betreffende Baustelle anwendbaren Bestimmungen aufgeführt sind, wobei gegebenenfalls betriebliche Tätigkeiten auf dem Gelände zu berücksichtigen sind; dieser Plan muß außerdem spezifische Maßnahmen bezüglich der Arbeiten enthalten, die unter eine oder mehrere Kategorien des Anhangs II fallen; |
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