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Herausgeber: HVBG - Fachausschuss “Metall- und Oberflächenbehandlung” der BGZ
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus
- staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
- berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
- technischen Spezifikationen und/oder
- den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Vorbemerkung
Diese BG-Regel konkretisiert das Minimierungsgebot in den Abschnitten 3 und 4 der Gefahrstoffverordnung im Hinblick auf die Gefährdung durch Lackaerosole beim Spritzlackieren. Beschrieben wird der Stand der Technik im Hinblick auf die auszuwählenden Maßnahmen, um ein Schutzniveau analog der Regelungen des Allgemeinen Staubgrenzwertes nach Nr. 2.4 der Technischen Regel für Gefahrstoffe “Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz; Luftgrenzwerte” (TRGS 900) zu erreichen.
Besondere Anforderungen an Schutzmaßnahmen bei als giftig, sehr giftig, krebserzeugend, fruchtschädigend oder reproduktionstoxisch eingestuften Beschichtungsstoffen sind in dieser BG-Regel nicht geregelt; siehe hierzu die Anforderungen an die Schutzstufen 3 und 4 in der Gefahrstoffverordnung.
Bei Spritzlackierarbeiten ist grundsätzlich auch mit dem Auftreten von Brand- und Explosionsgefahren zu rechnen. Zur Festlegung entsprechender Maßnahmen sind das Kapitel 2.29 “Verarbeiten von Beschichtungsstoffen” der BG-Regel “Betreiben von Arbeitsmitteln” (BGR 500), die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung sowie die Brandschutzvorschriften der Länder heranzuziehen.
Regelungen zum Explosionsschutz finden sich hinsichtlich Bau und Ausrüstung von Anlagen (Maschinen) in den entsprechenden harmonisierten europäischen Normen (DIN EN 12215 “Beschichtungsanlagen; Spritzkabinen für flüssige organische Beschichtungsstoffe; Sicherheitsanforderungen” DIN EN 13355 “Beschichtungsanlagen; Kombinierte Spritz- und Trocknungskabinen; Sicherheitsanforderungen”) sowie hinsichtlich des Betriebs in den “Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)” (BGR 104).
Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Im Hinblick auf die neue Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 sollen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu gegebener Zeit ersetzt werden. Soweit die in dieser BG-Regel zitierten Technischen Regeln für Gefahrstoffe nicht im Widerspruch zur neuen Verordnung stehen, können diese gegenwärtig weiterhin orientierend herangezogen werden.
1 Anwendungsbereich
1.1
Diese BG-Regel findet Anwendung auf Arbeitsplätze, an denen von Personen Spritzlackierarbeiten unter Einsatz von Spritzpistolen durchgeführt werden.
1.2
Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf Lackierarbeitsplätze, an denen der Lackauftrag von Hand mit Pinsel, Rolle oder einzelnen Sprühdosen vorgenommen wird.
1.3
Diese BG-Regel findet auch keine Anwendung auf Lackierarbeitsplätze, soweit
- verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien,
- Branchenregelungen zur Gefährdung durch Lackaerosole bei Spritzlackierarbeiten,
- besondere Arbeitsbedingungen im Einzelfall
vorliegen.
1.4
Diese BG-Regel enthält keine Anforderungen zu Brand- und Explosionsgefährdungen.