Atemschutzgeräten werden in Abhängigkeit von ihrer Funktionsweise, Klasse und Bauform unterschiedliche Schutzniveaus zugewiesen.
Bei der Festlegung des Schutzniveaus in der Tabelle 2 sind neben der in der jeweiligen Norm angegebenen höchstzulässigen Leckage bereits weitere Einflussgrößen berücksichtigt worden, wie z. B. der Atemwiderstand bei hohen Atemminutenvolumina oder der verbleibende Schutz bei Störung am Gerät.
Das Schutzniveau entspricht nicht dem oft verwendeten Begriff "Schutzfaktor", der den Kehrwert der höchstzulässigen Leckage darstellt.
Eine geringe Leckage bedeutet, dass nur eine geringe Menge an Schadstoffen in das Innere des Atemanschlusses gelangt.
Um ausreichenden Schutz zu gewährleisten, muss das Schutzniveau des Atemschutzgerätes mindestens so hoch sein, wie das z. B. durch Messung ermittelte Vielfache des Grenzwertes eines vorliegenden Schadstoffes. Damit wird sichergestellt, dass in der Einatemluft der Grenzwert des Schadstoffes sicher unterschritten bleibt.
Das in der Tabelle 2 angegebene Schutzniveau kann nur dann erreicht werden, wenn das Atemschutzgerät in einwandfreiem Zustand bestimmungsgemäß eingesetzt wird und der gewählte Atemanschluss passend für die atemschutzgerättragende Person ist.
Schutzniveaus sind nur für Atemschutzgeräte für Arbeit und Rettung festgelegt.
Für die Auswahl von Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke gelten andere Kriterien. Nähere Informationen sind in Kapitel 4.5.2 angegeben.
Tabelle 2
Schutzniveau von Atemschutzgeräten
Geräteart |
Norm DIN EN |
Schutzniveau |
Bemerkungen, Einschränkungen |
Filtergeräte (Erläuterungen siehe Kapitel 10.2) |
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter der Klasse P1 |
136 |
4 |
Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass die geringe Maskenleckage aufhebt. Nicht gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme. |
142 |
143 |
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter der Klasse P2 |
136 |
15 |
Gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme nur nach Gefährdungsbeurteilung. |
142 |
143 |
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Partikelfilter der Klasse P3 |
136 |
400 |
|
142 |
143 |
Halb-/Viertelmaske mit Partikelfilter der Klasse P1, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 |
140 |
4 |
Nicht gegen CMR-Stoffe und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme. |
143 |
149 |
1827 |
Halb-/Viertelmaske mit Partikelfilter der Klasse P2, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 |
140 |
10 |
Gegen CMR-Stoffe, radioaktive Stoffe und luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 3 und Enzyme nur nach Gefährdungsbeurteilung. |
143 |
149 |
1827 |
Halb-/Viertelmaske mit Partikelfilter der Klasse P3, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 |
140 |
30 |
|
143 |
149 |
1827 |
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit Gasfilter 1) |
136 |
400 |
|
14387 |
142 |
Halb-/Viertelmaske mit Gasfilter 1) |
140 |
30 |
|
14387 |
Gasfiltrierende Halbmaske 1) |
405 bzw. 1827 |
30 |
|
Gerät mit Kombinationsfilter |
Gas- und Partikelfilterteil sind getrennt zu betrachten. Es gelten die jeweiligen Schutzniveaus des Gas- und Partikelfilterteils. |
Filtergeräte mit Gebläse (Erläuterungen siehe Kapitel 10.2) |
Vollmaske, Halbmaske oder Viertelmaske mit Gebläse und
- Partikelfilter
- Gasfilter 2)
- Kombinationsfilter 2)
|
12942 |
|
Geräte der Klasse TM1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden. |
TM1 |
|
10 |
TM2 |
|
100 |
TM3 |
|
500 |
Helm/Haube mit Gebläse und
- Partikelfilter
- Gasfilter 2)
- Kombinationsfilter 2)
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12941 |
|
Atemschutzhelme oder -hauben bieten bei Ausfall oder Leistungsabfall des Gebläses keinen ausreichenden Schutz. |
TH1 |
|
5 |
Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse TH1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe mit der Einstufung in Risikogruppe 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden. |
TH2 |
|
20 |
TH3 |
|
100 |
Atemschutzanzug mit Gebläse und Filter |
12941 |
|
Schutz der Atemwege und des gesamten Körpers gegen feste und flüssige Aerosole und Gase. |
TH1 |
|
10 |
TH2 |
|
50 |
TH3 |
|
500 |
Isoliergeräte (Erläuterungen siehe Kapitel 10.3) |
Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlicher Luftzuführung und evtl. Regelventil Klasse A |
Klasse A: geringe Anforderungen an Festigkeit und Beständigkeit gegen Beflammung, Haube/Helm max. 1,5 kg max. Länge des Druckluftschlauchs = 10 m |
Druckluft-Schlauchgerät mit Haube oder Helm |
14594 |
|
Geräte ohne entsprechende Warneinrichtung und Geräte der Klasse 1 dürfen nicht gegen CMR-Stoffe, akut toxische Stoffe der Kategorie 1 und 2, radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 und Enzyme eingesetzt werden. |
Klasse 1A |
|
5 |
Klasse 2A |
|
20 |
Klasse 3A |
|
100 |
Klasse 4A |
|
500 |
Druckluft-Schlauchgerät mit Atemschutzanzug |
14594 |
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Geräte ohne entsprec... |