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Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§§ 1 - 7 I Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese BG-Vorschrift gilt für die Beseitigung von Müll sowie die hierfür erforderlichen Betriebsanlagen und -einrichtungen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Ausrüstungen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Vorschrift sind:

1 Beseitigung:Einsammeln, Befördern, Zwischenlagern, Behandeln und Ablagern von Müll.
2 Müll:Haus-, Geschäfts- und Sperrmüll.
3 Müllwerker:Personen, die Müll zum Müllsammelfahrzeug transportieren und diese beladen.
4 Müllsammelfahrt:Fahrt des Müllsammelfahrzeuges von Ladestelle zu Ladestelle. Keine Müllsammelfahrt ist die An- und Abfahrt zum Sammelbezirk.
5 Belade- und Fördereinrichtungen:Einrichtungen in Müllsammelfahrzeugen zum Einbringen und Fördern von Müll.
6 Hubkippvorrichtung:Beladeeinrichtung für Müllsammelfahrzeuge, welche die Behälter vom Boden aufnimmt.
7 Deponien:Anlagen zur geordneten Ablagerung von Müll.
8 Müllbehandlungsanlagen:Anlagen zum Zerkleinern, Separieren, Verdichten, Verbrennen und Kompostieren von Müll.

§ 2a Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen sowie Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung im Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG

 

(1) Für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

 

(2) Für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieser BG-Vorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

 

(3) Absatz 2 gilt nicht für Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und für Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung, die den Anforderungen dieser BG-Vorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

 

(4) Aufbauten mit Belade- und Fördereinrichtungen und Hubkippvorrichtungen von Müllsammelfahrzeugen, maschinell betriebene Müllbehandlungsanlagen und Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 3 Kennzeichnung

An Maschinen und kraftmittelbetriebenen Geräten muss dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:

  Hersteller oder Lieferer
  Herstellungsnummer
  Typ
  Baujahr.

§ 4 Betriebsanweisung

 

(1) Der Unternehmer hat unter Verwendung der von den Herstellern mitgelieferten Betriebs- und Gebrauchsanleitungen eine Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache aufzustellen. Sie hat Angaben über die In- und Außerbetriebnahme, die Bedienung und Wartung sowie das Verhalten bei Störfällen und die Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu enthalten.

 

(2) Die Betriebsanweisung ist den Aufsichtspersonen auszuhändigen und an geeigneter Stelle gut sichtbar auszulegen oder auszuhängen.

§ 5 Persönliche Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen für:

1. Müllwerker Gegen Umknicken schützende Sicherheitsschuhe und reißfeste Schutzhandschuhe
2. Beschäftigte im Straßenraum Warnkleidung
3. Beschäftigte im Freien Wetterschutzkleidung
4. Beschäftigte auf Deponien Gegen Umknicken schützende Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle, reißfeste Schutzhandschuhe
5. Beschäftigte in Müllzerkleinerungs- und Müllkompostierungsanlagen Schutzhelme, reißfeste Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe
6. Beschäftigte bei der Müllseparierung Bei Arbeiten an Magnet- und Trommelabscheidern sowie an Schrottpresswerken Gesichtsschutz und reißfeste Schutzhandschuhe
7. Beschäftigte in Müllverbrennungsanlagen
  • - Schutzhelme, reißfeste Schutzhandschuhe und Sicherheitsschuhe
  • - Für Wartungs- und Reparaturarbeiten auf heißen Flächen Schuhe mit hitzebeständigen Sohlen
  • - Für das Begehen nicht vollständig abgekühlter Öfen Hitzeschutzkleidung und von der Um...

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