(1) Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,
1 | die das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
2 | die körperlich und geistig geeignet sind, |
3 | die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und |
4 | von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen. |
Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen. Bei ortsveränderlichen kraftbetriebenen Kranen muss der Unternehmer den Kranführer schriftlich beauftragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für handbetriebene Krane.
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