Zusammenfassung
Einstufung (engl. "Classification") beschreibt den Vorgang der Abklärung, ob Stoffe bzw. Gemische gefährliche Eigenschaften besitzen. Auf der Grundlage der Einstufung erfolgt dann die Kennzeichnung und Verpackung. Hersteller oder Importeur haben die Pflicht zur Einstufung (eigenverantwortliche bzw. Selbsteinstufung). Dabei werden Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien festgelegt. Eine sog. "harmonisierte" Einstufung wird auf Gemeinschaftsebene getroffen, der Lieferant muss diese harmonisierte Einstufung standardmäßig übernehmen. Lieferanten sind nach REACH-Verordnung Hersteller, Importeure, Händler oder andere Akteure in der Lieferkette. Die neue Gefahrstoffverordnung bezeichnet Hersteller, Einführer bzw. Inverkehrbringer als Lieferanten.
Es gelten folgende Rechtsvorschriften:
1 Fristen
Bisher galt für die Einstufung von Stoffen bzw. Gemischen die Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie. Diese Richtlinien wurden durch die CLP-Verordnung ersetzt: Stoffe müssen seit dem 1.12.2010, Gemische seit 1.6.2015 nach der CLP-Verordnung eingestuft werden. Die Übergangsfristen für Lagerware sind abgelaufen, evtl. noch vorhandene Bestände müssen Lieferanten umetikettieren.
Altbestände im Unternehmen
Im Unternehmen vorhandene Restbestände von Stoffen und Gemischen mit "alter" Kennzeichnung müssen dagegen nicht umetikettiert und können aufgebraucht werden. Sobald diese Stoffe und Gemische neu beschafft werden, müssen Betriebsanweisungen gemäß der neuen Kennzeichnung aktualisiert werden.
2 Harmonisierte Einstufung (sog. Legaleinstufung)
Eine harmonisierte Einstufung von Stoffen ist nur möglich, wenn
- der Stoff krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend und/oder atemwegssensibilisierend ist;
- der Stoff ein Wirkstoff in einem Biozid-Produkt oder einem Pflanzenschutzmittel ist;
- Bedarf an der Harmonisierung einer Einstufung auf EU-Ebene besteht, vorausgesetzt, dass eine Begründung für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme gegeben wird.
Mitgliedstaaten, Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender können eine Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung eines Stoffes beantragen. Vorschläge dürfen jedoch nur für Stoffe, nicht für Gemische unterbreitet werden. Harmonisierte Einstufungen sind innerhalb der EU verbindlich und werden im Anhang VI der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 aufgeführt. Im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der EU sind angemeldete und registrierte Stoffe gelistet, einschließlich der Liste harmonisierter Einstufungen.
3 Wie wird eingestuft?
Wenn keine Legaleinstufung vorliegt oder diese sich nur auf bestimmte Gefahrenklassen beschränkt, müssen Stoffe eigenverantwortlich bewertet und eingestuft werden. Gemische müssen vor dem Inverkehrbringen dagegen immer selbst eingestuft werden. Diese Selbsteinstufung erfolgt in 4 Schritten:
- Erheben der Daten,
- Bewerten der Angemessenheit und Zuverlässigkeit der Daten,
- Überprüfen der Daten anhand der Einstufungskriterien,
- Entscheiden über Einstufung (Kriterien: s. Anhang I CLP-Verordnung).
Einstufungen aus Stoff- bzw. Zubereitungsrichtlinie wurden in CLP-Einstufungen umgewandelt. Diese umgewandelten Einstufungen können verwendet werden, wenn
- ein Stoff vor dem 1.12.2010 nach Stoffrichtlinie bzw. ein Gemisch vor dem 1.6.2015 nach Zubereitungsrichtlinie eingestuft wurde und für den Stoff bzw. das Gemisch keine weiteren Daten zur Gefahrenklasse vorliegen.
Einstufungselemente für Stoffe bzw. Gemische sind:
Gefährliche Eigenschaften sind in 3 Gruppen gegliedert:
- Physikalische Gefahren, z. B. explosiv, entzündbar,
- Gesundheitsgefahren, z. B. giftig, gesundheitsschädlich,
- Umweltgefahren, z. B. sehr giftig für Wasserorganismen.
Das Ergebnis der Einstufung wird im Sicherheitsdatenblatt dokumentiert. Im Rahmen der Umsetzung der CLP-Verordnung werden gefährliche Stoffe bzw. Gemische häufig schärfer eingestuft als bisher.
Einstufungen müssen mit wissenschaftlichen oder technischen Entwicklungen Schritt halten: Lieferanten müssen beurteilen, ob die Einstufung des von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffes bzw. Gemisches neu bewertet werden soll.
Einstufung und Kennzeichnung eines Reinigerkonzentrats XY nach Zubereitungsrichtlinie (abgelöst) bzw. CLP-Verordnung
Regelwerk/Thema |
Richtlinie 1999/45/EG (abgelöst) |
CLP-Verordnung |
Einstufung |
Reizt die Augen Xi; R 36 |
Verursacht schwere Augenschäden Eye Dam 1; H318 |
Gefahrenbezeichnung |
Xi; Reizend |
– |
Signalwort |
– |
Gefahr |
Symbole |
Xi Reizend |
Ätzwirkung (GHS05) |
Gefahren |
Hinweise auf besondere Gefahren: R 36 Reizt die Augen |
Gefahrenhinweise: H318 Verursacht schwere Augenschäden. |
Sicherheit |
Sicherheitsratschläge: S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vor... |