Zusammenfassung
Eine Exposition besteht dann, wenn der Organismus oder Teile des Organismus (einzelne Gewebearten oder Zellen) beabsichtigt oder unbeabsichtigt Kontakt mit Einflüssen von außen haben bzw. diesen ausgesetzt sind. Die Einflüsse von außen können biologischer, physikalischer, chemischer, psychischer oder anderer Art sein. Im Arbeitsschutz werden die Expositionen betrachtet, die schädigenden Einfluss ausüben können. Wichtige Bereiche, für die Regelungen zur Expositionsbegrenzung getroffen wurden, sind der Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen, Lärm, elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder, Strahlung und Hitze. Eine Exposition muss nicht unbedingt krank machen, sie kann aber eine mögliche Ursache für eine Gesundheitsschädigung oder Erkrankung sein. Es gilt das Minimierungsprinzip hinsichtlich der Exposition von Beschäftigten.
Gefahrstoffe:
Biostoffe:
- Biostoffverordnung (§§ 4, 7 und 8–11), mit TRBA (z. B. TRBA 500 "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen")
- TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"
- DGUV-I 201-032 "Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffe bei Arbeiten auf Deponien"
Lärm:
Vibrationen:
Elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder:
Strahlung bzw. optische Strahlung:
UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien:
- AMR 13.3 "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag"
Hitze:
- DGUV-I 213-002 "Hitzearbeit – erkennen – beurteilen – schützen"
- DGUV-I 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit – Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung"
- AMR 13.1 "Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können"
1 Gefahrstoffexposition
Nach der Gefahrstoffverordnung muss ermittelt werden, ob die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet ist. Dazu müssen Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege (Lunge (inhalativ), Verschlucken (oral), Haut (dermal)) betrachtet werden. Es sind alle Möglichkeiten der Exposition zu berücksichtigen, also auch z. B. die Exposition, die bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten auftreten kann. Zu den kritischen Expositionen zählen alle Gefahrstoffe mit hohem Gefahrenpotenzial. Das sind z. B. krebserzeugende, toxische, ätzende oder sensibilisierende Stoffe. Dazu gehören auch feuergefährliche Stoffe oder Stoffe mit hohem Stofffreisetzungspotenzial.
2 Biostoffexposition
Beim Kontakt mit Biostoffen gilt die Grundpflicht der Expositionsvermeidung bzw. der Expositionsverringerung. Es wird unterschieden zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten. Ein Kriterium für eine gezielte Tätigkeit ist, dass die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist. In der Gefährdungsbeurteilung sind Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition wesentlich für die Beurteilung. Die Kontrolle der Arbeitsplätze auf mögliche Kontaminationen und die Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen tragen dazu bei, die Exposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten.
3 Lärmexposition
Die Lärmschwerhörigkeit ist die zweithäufigste anerkannte Berufskrankheit und medizinisch nicht heilbar. Um Schädigungen durch die arbeitsbedingte Lärmexposition zu verhindern, ist die Einhaltung eines "höchstzulässigen Beurteilungspegels" vorgeschrieben. Bei diesem handelt es sich um den auf eine 8-stündige Expositionszeit bezogenen Pegel eines konstanten Geräuschs oder, bei schwankendem Pegel, den diesem gleichgesetzten Pegel. Diese Pegel können ortsbezogen oder personenbezogen ermittelt werden.
Für die Beurteilung der Lärmexposition sind Ausmaß, Art und Dauer der Exposition, einschließlich der Exposition gegenüber impulsförmigem Schall wesentlich. In der EG-Lärmschutz-R...