Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Die Anforderungen an Fußböden beziehen sich nach Arbeitsstättenrecht nicht nur auf die statisch wirksame Tragschicht, den Fußbodenaufbau und die Oberfläche, sondern auch auf Auflagen, z. B. Matten, Roste oder Teppiche. Fußböden müssen unter Arbeitsschutzgesichtspunkten sicher und gesundheitsschonend begehbar sein.
Nummer 1.5 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung formuliert Basisanforderungen an Fußböden. Diese Anforderungen werden in der ASR A1.5 "Fußböden" konkretisiert. Sie ist in weiten Teilen aus der DGUV-R 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr" entstanden. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung existieren weitere Vorschriften für spezielle Bereiche, z. B.
- DGUV-I 207-006 "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche"
- DGUV-I 208-007 "Roste – Auswahl und Betrieb"
1 Tragfähigkeit
In aller Regel sorgen die bestehenden baurechtlichen Bestimmungen dafür, dass Gebäude statisch ausreichend dimensioniert sind. So kommt es kaum vor, dass an regulären Arbeitsplätzen Bauteile wie Decken so stark überlastet werden, dass z. B. Einsturzgefahr besteht. Kritische Situationen können aber sein:
1.1 Fußböden in Nebenbereichen
In Bereichen wie Lagerflächen, Wartungsbühnen, Podesten u. ä., die normalerweise nicht oder nur sehr selten begangen werden, kann es zu gefährlichen Situationen kommen, z. B. weil
- Flächen begangen werden, die eigentlich nicht begehbar dimensioniert sind (Abdeckungen, Lichtplatten, …),
- Abdeckungen von Absturzstellen (auch unbemerkt) durch Alterung (Rost, Verwitterung) entscheidend an Tragfähigkeit verlieren,
- Abdeckungen, Bodenelemente, Roste usw. nicht stabil bzw. unverrückbar aufliegen.
Bei Sicherheitsbegehungen sollten verantwortliche Personen bemüht sein, ihre Wahrnehmung auch und gerade auf solche Bereiche zu lenken.
1.2 Umnutzung oder abweichende Nutzung
Wenn Räume anders genutzt werden als ursprünglich vorgesehen, muss geprüft werden, ob die entstehenden Verkehrslasten (durch Lagergüter, Maschinen, Fahrzeuge, Personen usw.) im zulässigen Bereich liegen. Probleme kann es z. B. geben, wenn
- auf einer Lagerbühne statt ursprünglich großvolumiger, leichter Lagergüter kompakte Materialien hoher Dichte gelagert werden.
- in Büro- oder einfachen Abstellräumen Papier in großen Mengen gelagert werden soll. Kompakt gepacktes Papier (z. B. Kopierpapier in Kartons) führt zu noch einmal deutlich höheren Flächenlasten als z. B. Aktenordner.
- aus Platzgründen schwere Maschinen in Bereichen aufgestellt werden sollen, wo sie nicht vorgesehen waren.
- Räume in großem zeitlichen Abstand immer wieder anders genutzt wurden und dabei z. B. Gruben oder Becken nachträglich mit nicht bestimmter Tragfähigkeit überdeckt wurden.
1.3 Fußbodenaufbau (Estrich) und Oberfläche
Schäden am Fußbodenaufbau sind nicht selten, führen zu Stolperstellen und Gefahren beim Fahrzeugverkehr. Typisch sind z. B. brüchige oder unebene Bodenbeläge und gebrochene Estrichschichten, die zu Unebenheiten unter der Nutzschicht führen. Sie entstehen meist durch zu hohe Punktlasten wie Füße von Maschinen oder Regalen, noch häufiger durch Flurförderzeuge wie Handhubwagen oder Gabelstapler, die beim Rangieren mit den Lenkrollen Böden sehr stark belasten. Kritisch können auch starke Stoß- oder Schwingungsbelastungen sein.
Reparaturen lassen sich oft nur schwer ausführen, weil
- nur bei großflächiger Ausführung Fußbodenflächen die volle Tragfähigkeit erzielen, dazu aber komplette Betriebsbereiche längerfristig geräumt werden müssen,
- Flickstellen oft ihrerseits zu Stolperstellen führen und oft schnell wieder zerstört werden,
- auch bei guter Ausführung Ausbesserungen oder neue Beschichtungen sich nicht gut mit dem Untergrund verbinden, wenn der betriebsbedingt mit störenden Chemikalien wie Ölen/Fette verunreinigt ist.
Die zulässigen Verkehrslasten sollten daher eingehalten werden. Z. B. sollten nur Flächen mit Flurförderzeugen befahren werden, die entsprechend ausgelegt sind.
Anbohren von Fußböden
Ob ein intakter Fußboden (etwa für Maschinen- oder Regalverankerungen) angebohrt wird, sollte sorgfältig abgewogen werden, weil das die Trag- und Widerstandsfähigkeit deutlich herabsetzt.
2 Beständigkeit gegenüber chemischen, biologischen und thermischen Einwirkungen
Fußböden müssen für die im Betrieb relevanten Einwirkungen wie z. B. Nässe, Schmutz, Kraftstoffe/Öle/Fette, Betriebsstoffe von Maschinen, aggressive Reinigungsmittel, Frost oder Wärme von Anlagen/Maschinen entsprechend ausgelegt sein.
Dauerbelastung
Viele gängige Fußbodenmaterialen halten Umgebungseinwirkungen zwar im Einzelfall ohne erkennbare Folgen aus. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das auch im Dauerzustand der Fall ist. Um langwierige und störende Probleme zu vermeiden ist es daher wichtig, bei Neu- und Umbau bzw. bei einer geplanten Umnutzung eines Bereiches möglichst umfassend zu klären, ob der Fußboden den zu erwartenden Belastungen ohne vorzeitigen Verschleiß oder Beschädigung standhalten kann.
Auch dürfen auftretende Stoffe vom Fußboden nicht so aufgenommen und gespeichert werden, dass sich dadurch Gefährdungen für die Beschäftigten ergeben, z. B. durch Emissionen, Schimmelpilze oder Brandgefah...