Zusammenfassung
Die Beförderungsbedingungen für den Gefahrguttransport auf der Straße werden von Rechtsvorschriften vorgegeben, die unabhängig von der zu transportierenden Menge zur Anwendung kommen. Im folgenden Beitrag werden die grundlegenden Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter dargestellt und die wichtigsten Themengebiete beschrieben, die auch bei der Schulung der am Transport beteiligten Personen anzusprechen sind. Der Beitrag gibt darüber hinaus einen Überblick über den Inhalt des für den Straßenverkehr wichtigen Vorschriftenwerks ADR und enthält Hinweise zum Umgang mit dem umfangreichen Regelwerk. Um alle Vorgaben für eine konkrete Transportaufgabe beachten zu können, ist ein Blick in das ADR dennoch unerlässlich.
Jede Beförderung von gefährlichen Gütern außerhalb abgeschlossener Betriebsgelände unterliegt in Deutschland dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Allerdings umfasst die Beförderung im Sinne des Gesetzes nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (z. B. Verpacken, Be- und Entladen). Für die innerbetriebliche Beförderung gelten die Vorschriften des Chemikaliengesetzes und damit der Gefahrstoffverordnung.
Aufgrund § 3 GGBefG "Ermächtigungen" wurden verkehrsträgerspezifische Verordnungen erlassen. Für Straßenverkehr, Eisenbahn und Binnenschifffahrt gilt die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). Die genauen Anforderungen, insbesondere für den grenzüberschreitenden Verkehr, werden durch internationale Übereinkommen geregelt, auf die die GGVSEB Bezug nimmt. Für den Straßenverkehr ist das "Europäische Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße" anzuwenden (ADR). Für die anderen Verkehrsträger existieren ebenfalls entsprechende Übereinkommen (vgl. Gefahrguttransport). Das ADR wird alle 2 Jahre aktualisiert.
Die ADR-Vertragsstaaten haben das Recht, für ihr Hoheitsgebiet allgemeine Ausnahmen von den Gefahrgutvorschriften und damit vom ADR festzulegen. Diese Ausnahmen finden sich in Deutschland in der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV). Hier sind z. B. umfangreiche Abweichungen für die Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle beschrieben (Ausnahme 20). Weiterhin können Staaten untereinander multilaterale Vereinbarungen abschließen, die ebenfalls Abweichungen enthalten können bzw. der Klarstellung dienen (1.5 ADR). Außerdem sind Abweichungen in Anlage 2 GGVSEB enthalten. Die Bestellung von Sicherheitsberatern ist in Kapitel 1.8 des ADR und in Deutschland in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung geregelt.
Rechtsgrundlage zum Gefahrguttransport auf Europäischer Ebene bildet die Richtlinie 2008/68/EG über den Transport gefährlicher Güter im Binnenland.
1 Verantwortung und Pflichten
1.1 Beteiligte am Gefahrguttransport
Um Verantwortung und Pflichten im Rahmen eines Gefahrguttransports wahrnehmen zu können, muss die Art der Beteiligung von Unternehmen an einem Gefahrguttransport bekannt sein (vgl. Gefahrguttransport). Wichtige Beteiligte sind z. B. Beförderer, Absender, Verpacker, Empfänger, Verlader oder Befüller. Die Pflichten der Beteiligten sind v. a. in §§ 17–34 GGVSEB beschrieben. Mit den genannten Beteiligten sind juristische Personen (z. B. Unternehmen) gemeint. Dem Unternehmer obliegt es nun, seinen Betrieb so zu organisieren, dass die Pflichten aus dem Gefahrgutrecht erfüllt werden können. Dazu sollte er die Verantwortlichen in seinem Betrieb benennen (Pflichtenübertragung).
1.2 Unterweisungen
Grundsätzlich muss jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung über die Bestimmungen erhalten, die für die Beförderung dieser Güter gelten. Dies gilt z. B. für
- das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal,
- das Personal, das die gefährlichen Güter verlädt und entlädt,
- das Personal der Spediteure und Verlader,
- das Personal der Entlader,
- das Personal, dem im Rahmen der Pflichtenübertragung Unternehmerpflichten zugewiesen wurden sowie
- die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz einer ADR-Bescheinigung ("Gefahrgutführerschein") sind; je nach zu transportierenden Mengen ist eine ADR-Bescheinigung nicht immer erforderlich.
Nicht unterwiesene Mitarbeiter
Arbeitnehmer dürfen Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen.
Die Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungskurse ergänzt werden, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zu tragen. Die Häufigkeit der Auffrischungen ist im Betrieb festzulegen. Der Arbeitgeber muss Aufzeichnungen der Unterweisung aufbewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.
Aus der Schulungsbescheinigung sollte Folgendes hervorgehen:
- Zeitpunkt,
- Dauer und
- Inhalt der Schulung.
Vorgaben für die Unterweisung sind in...