Prof. Dr. Rainer von Kiparski †, Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Zusammenfassung
Durch lüftungstechnische Anlagen wird Raumluft durch Zuführen von Außenluft und Abführen verunreinigter oder verbrauchter Luft kontinuierlich ausgetauscht. Lüftungstechnische Anlagen stellen Atemluft zur Verfügung, die frei von schädlichen Gefahrstoffkonzentrationen ist und über ausreichend Sauerstoff verfügt. Lüftungstechnische Anlagen werden bei Arbeiten eingesetzt, bei denen eine natürliche Lüftung nicht vorhanden oder diese nicht ausreichend ist.
ASR A3.6 "Lüftung", DGUV-R 109-002 "Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen", DGUV-I 209-073 "Arbeitsplatzlüftung – Entscheidungshilfen für die betriebliche Praxis".
1 Grundlagen
Lüftung ist eine Schutzmaßnahme, die anzuwenden ist, um in umschlossenen Arbeitsräumen (auch Sozialräumen, Tagesunterkünften auf Baustellen oder Arbeitsräume unter Tage) gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Bei brennbaren Luftverunreinigungen ist dadurch eine mögliche Brand- und Explosionsgefahr zu vermeiden (DGUV-R 109-002).
Das ist besonders dann erforderlich, wenn die Innenraumluftqualität durch Stoffe, Feuchtigkeit oder Wärme beeinträchtigt wird. Diese werden in Abschn. 4.1 ASR A3.6 als Lasten bezeichnet. Maßnahmen zur Lastenbeseitigung sind:
- Last vermeiden,
- Last minimieren,
- Quelle kapseln,
- Last quellennah abführen.
Maßnahmen gegen das Eindringen von Lasten in unbelastete Arbeitsräume sind:
- Luftführung,
- Schleusen,
- Abtrennungen.
Sofern diese Maßnahmen nicht ausreichend sind, sind geeignete erweiternde Maßnahmen zu ergreifen.
2 Lüftung und lüftungstechnische Anlagen
2.1 Lüftung
Abschn. 5 ASR A3.6 beschreibt als Lüftungsmaßnahme die freie Lüftung (z. B. Stoßlüftung oder kontinuierliche Lüftung). Zudem werden 2 Systeme zur Realisierung der freien Lüftung (einseitige Lüftung und Querlüftung) erläutert und die Anwendung der Stoßlüftung je nach Raumart oder nach Jahreszeit beschrieben.
2.2 Lüftungstechnische Anlagen
Lüftungstechnische Anlagen werden allgemein als RLT-Anlagen (raumlufttechnische Anlagen) bezeichnet. Sie sind dann einzusetzen, wenn eine Lüftung allein nicht ausreichend ist.
An RLT-Anlagen stellt Abschn. 6.2 ASR A3.6 Anforderungen:
- sie müssen den Stand der Technik erfüllen;
- Luft ist nach dem Stand der Technik zu filtern;
- sie dürfen selbst nicht zur Gefahrenquelle werden.
Zugluft
Da eine zu hohe Luftgeschwindigkeit zu einer unzumutbaren Zugluft führen kann, enthält Abschn. 6.5 Abs. 2 ASR A3.6 Kriterien für die Zumutbarkeit von Zugluft:
- Lufttemperatur von 20 °C,
- 40 % Turbulenzgrad und
- eine mittlere Luftgeschwindigkeit unter 15 cm/s.
Bei allen anderen Temperaturen, Turbulenzen und körperlicher Aktivität bzw. Inaktivität muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung bewertet werden, ob die vorgesehene Luftgeschwindigkeit zumutbar ist. Hierbei sind individuelle Belastungsgrenzen besonders zu berücksichtigen, z. B. im Großraumbüro.
3 Inbetriebnahme, Wartung, Prüfung
3.1 Inbetriebnahme
Bevor Arbeitsräume erstmalig genutzt werden, ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, welche Lüftungsmaßnahmen anzuwenden sind. Die RLT-Anlage ist ebenfalls zu prüfen hinsichtlich Wirksamkeit und Eignung.
3.2 Wartung und Prüfung
Für RLT-Anlagen sind Wartungsintervalle festzulegen. Hierbei sind die Gefährdungsbeurteilung und die Herstellerangaben zu berücksichtigen.
Messgrößen zur Prüfung der Funktionsfähigkeit sind:
- Kohlendioxidgehalt unter Nutzungsbedingungen (der angegebene Grenzwert von 1.000 ppm ist in der Zeit einer Epidemie/Pandemie soweit möglich zu unterschreiten),
- Außenluftvolumenstrom,
- zulässiger Differenzdruck an Filtern,
- Luftgeschwindigkeit im Aufenthaltsbereich,
- Schalldruckpegel,
- Temperatur der Zuluft,
- Druckgefälle zu benachbarten Räumen und
- Keimzahl der Zuluft.
Die Ergebnisse von Wartungen und Prüfungen müssen dokumentiert werden.
4 Maßnahmen bei Störungen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen auch technische, organisatorische oder personenbezogene Maßnahmen festgelegt werden, die bei der Störung einer RLT-Anlage zu ergreifen sind.
Beschäftigte oder sonstige anwesende Personen sind über diese Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
5 Besondere Maßnahmen bei Bauarbeiten
Für Bauarbeiten in Bereichen, in denen Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe zu einer Gefährdung führen können, sind zusätzliche Maßnahmen zu treffen. Dies betrifft Bauarbeiten in abwassertechnischen Anlagen, Bauarbeiten unter Tage und Bauarbeiten in engen Räumen (z. B. Silos oder Behälter). Maßnahmen sind:
- messtechnisch prüfen, ob ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden ist;
- messtechnisch prüfen, ob Stoffe in gesundheitsschädlicher Konzentration in der Atemluft sind (z. B. Kohlenstoffdioxid oder Radon);
- maschinelle Lüftung, wenn bei natürlicher Lüftung die Sauerstoffkonzentration nicht mindestens 19 Vol-% beträgt.
6 Weitere Maßnahmen in Zeiten einer Pandemie
Diese Maßnahmen sollten grundsätzlich dann ergriffen werden, wenn im Rahmen pandemischer Situationen über die Luft übertragbare Krankheitserreger vorliegen:
- Das Übertragungsrisiko von Krankheitserregern über RLT-Anlagen ist insgesamt als gering einzustufen, wenn sie über geeignete Filter verfügen oder einen hohen Außenluftanteil...