Vorbemerkungen
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBS 1112 Teil 1 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel befasst sich mit der Ermittlung besonderer Maßnahmen zum Schutz von Beschäftigten
- bei Instandhaltungsarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen,
- bei Instandhaltungsarbeiten, durch die selbst gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann, und
- bei Instandhaltungsarbeiten in nicht explosionsgefährdeten Bereichen mit Auswirkungen auf explosionsgefährdete Bereiche
und nennt beispielhaft Maßnahmen zur Vermeidung der hierdurch erzeugten Explosionsgefährdung.
Hinweis: Hierbei handelt es sich um Maßnahmen, die über die im Explosionsschutzdokument beschriebenen Maßnahmen hinausgehen, da nicht alle Instandhaltungsarbeiten und die daraus resultierenden Gefährdungen im Explosionsschutzdokument berücksichtigt werden können.
(2) Diese Technische Regel gilt in Verbindung mit der Technischen Regel TRBS 1112 "Instandhaltung". Sie behandelt nicht die technischen Inhalte und die Durchführung der Instandhaltung selbst und gilt nur für die Ermittlung, Bewertung und Festlegung von Maßnahmen bei Explosionsgefährdungen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten.
(3) Für die Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV bei der Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU gilt die TRBS 1201 Teil 3. Allgemeine Begriffe des Explosionsschutzes sind in der TRGS 720 definiert. Für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen gilt die TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen".
(4) Bezüglich der Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre konkretisiert die TRGS 702 die hierfür einschlägige Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), insbesondere deren Abschnitte 4.1, 4.2 und 4.6, im Hinblick auf Instandhaltungsarbeiten.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Gefährdete Bereiche
Bereiche, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, ihrer Einrichtungen oder der in ihnen befindlichen bzw. eingebrachten Stoffe, Zubereitungen oder Verunreinigungen im Rahmen von Instandhaltungsarbeiten zusätzliche Explosionsgefahren entstehen können.
3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Abschnitt 3 ergänzt die TRGS 721 und TRGS 722 im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung bei Instandhaltungsarbeiten.
(2) Bei der Ermittlung der Gefährdung sind
- die Aufhebung der Unabhängigkeit von Zündquelle und gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre,
- die Aufhebung verwendeter Explosionsschutzmaßnahmen sowie
- das Vorhandensein von Zündquellen, die im Normalbetrieb der Anlage nicht wirksam sind,
zu berücksichtigen.
(3) Bei Instandhaltungsarbeiten können für einen begrenzten Zeitraum
- innerhalb eines gefährdeten Bereiches explosionsfähige Atmosphären entstehen oder vorhanden sein oder
- Tätigkeiten erforderlich sein,
die durch die im Explosionsschutzdokument beschriebenen Explosionsschutzmaßnahmen nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt sind.
Dies gilt insbesondere, wenn die Lüftung des Arbeitsbereiches im Hinblick auf die Instandhaltungsarbeiten nicht ausreichend ist oder die brennbaren Stoffe (z. B. Stäube) vor Beginn der Arbeiten nicht in ausreichendem Maße entfernt werden können.
Wird bei Instandhaltungsarbeiten durch Reinigungen oder Beschichtungen eine brennbare Flüssigkeit verspritzt oder versprüht, entstehen im Spritzbereich Aerosole, die eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden können.
(4) Vor Beginn der Arbeiten hat der Arbeitgeber nach den Maßgaben des § 3 Absatz 2 BetrSichV zu ermitteln, ob Explosionsgefährdungen bei Instandhaltungsarbeiten auftreten, und hat diese zu bewerten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind die Arbeitsverfahren und Tätigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Betrieb zu berücksichtigen. Es ist festzustellen, welche Stoffe und Zubereitungen in welcher Menge, an welchem Ort und in welcher Konzentration im Verlauf der Arbeiten auftreten können. Die räumliche Ausdehnung des gefährdeten Bereiches ist entsprechend festzulegen.
(5) Bei der Festlegung des gefährdeten Bereiches sind die örtlichen Gegebenheiten und die jeweiligen Lüftungsverhältnisse zu berücksichtigen. Mit schlechten Lüftungsverhältnissen muss insbesondere in Räumen, Behältern oder luftaustauscharmen Bereichen (z. B. aufgrund der räumlichen Enge, ihrer Einrichtungen oder te...