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Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Nach der TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung" sind alle mechanisch bedingten Gefährdungen ("mechanische Gefährdungen") zu ermitteln, die beim Verwenden eines Arbeitsmittels auftreten können. Mechanische Gefährdungen im Sinne dieser TRBS sind:
Gefährdungen durch |
Typische Gefahrstellen oder Gefahrquellen |
kontrolliert bewegte ungeschützte Teile |
z. B. Quetsch-, Scher-, Stoß-, Stich-, Schneid-, Fang- oder Einzugsstellen |
unkontrolliert bewegte Teile |
z. B. Kippen, Pendeln, Rollen, Gleiten, Wegfliegen, Herabfallen, Medien, die herausgeschleudert werden |
gefährliche Oberflächen |
z. B. Stoßstellen, Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, raue Oberflächen, scharfkantige Späne oder Splitter, tiefkalte oder heiße Oberflächen |
Sturz, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken |
z. B. ungeeignete Zugänge oder Bedienplätze sowie zum Begehen ungeeignete Oberflächen von Arbeitsmitteln |
Transport von Lasten, das Verwenden mobiler Arbeitsmittel |
z. B. An- oder Überfahren, Aufprallen, Umkippen, Quetschen |
(2) Ergänzende Maßnahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen durch mobile Arbeitsmittel werden in einem separaten Teil dieser TRBS behandelt.
(3) Die Gefährdung von Personen durch Absturz zählt nicht zum Anwendungsbereich dieser TRBS (vgl. TRBS 2121).
2 Begriffsbestimmungen
(1) Arbeits- und Verkehrsbereich ist der Bereich an einem Arbeitsmittel, der durch Beschäftigte erreicht werden kann
1. |
von Arbeitsplätzen aus, die zum Betätigen des Arbeitsmittels eingenommen werden oder |
2. |
von Verkehrswegen aus ohne Verwendung von Hilfsmitteln. |
Dies schließt den Arbeitsplatz mit ein.
(2) Gefahrquellen sind Stellen, von denen aus
2. |
Teile des Arbeitsmittels, |
3. |
Arbeitsgegenstände oder ihre Teile |
sich unkontrolliert bewegen und dabei Beschäftigte erreichen und verletzen können.
(3) Gefahrstellen sind Stellen, an denen Beschäftigte verletzt werden können durch kontrollierte Bewegungen von
2. |
Teilen des Arbeitsmittels (z. B. Maschine, Werkzeuge, Vorrichtungen), |
3. |
Arbeitsgegenständen oder ihren Teilen. |
(4) Schutzeinrichtungen sind Einrichtungen zum Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen, die
1. |
von Gefahrquellen ausgehen oder |
2. |
durch Erreichen von Gefahrstellen entstehen. |
(5) Einrichtungen mit Schutzfunktion sind Konstruktionselemente oder Hilfseinrichtungen, die
1. |
die Notwendigkeit zum Eingriff in Gefahrstellen oder Aufenthalt in Gefahrenbereichen einschränken oder entbehrlich machen oder |
2. |
das Herabfallen oder Wegfliegen von Teilen, die von Gefahrquellen ausgehen, verhindern. |
Sie können zusätzlich noch Funktionen haben, die dem Arbeitsvorgang dienen.
(6) Störungen im Arbeitsablauf sind
1. |
die Beeinträchtigung oder unbeabsichtigte Unterbrechung eines Arbeitsablaufs oder |
2. |
die Beeinträchtigung der Funktion eines Arbeitsmittels oder -gegenstandes. |
(7) Verriegelungen sind Einrichtungen, bei denen zwischen einer gefahrbringenden Bewegung und der Wirkung einer Schutzeinrichtung oder Einrichtung mit Schutzfunktion eine Abhängigkeit besteht.
(8) Zuhaltungen sind Einrichtungen, die eine Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung halten, bis die gefahrbringende Bewegung nicht mehr besteht.
(9) Wirkbereich ist der Teil des Arbeits- und Verkehrsbereiches, in dem die Arbeitsprozesse ablaufen, z. B. zur Be- und Verarbeitung oder Herstellung von Arbeitsgegenständen sowie zum Transport.
(10) Freigabe eines Arbeitsmittels zur Verwendung ist das vom Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung festgelegte Verfahren, das zu durchlaufen ist, bevor ein Arbeitsmittel von Beschäftigten erstmalig oder nach besonderen Ereignissen, die die Sicherheit beeinträchtigen können (wie Änderungen, Instandsetzungen, Umrüstungen oder Schadensfälle), wieder benutzt werden darf.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Informationsermittlung und Organisation
3.1.1 Informationsermittlung
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen entsprechend den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz festzulegen. Dabei kann er gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu Verhalten und Betriebsorganisation sowie zur Gestaltung von Schutzmaßnahmen heranziehen oder gleichwertige Maßnahmen festlegen.
(2) Hinweise zur systematischen Ermittlung von mechanischen Gefährdungen...