Zu besonders schutzbedürftigen Beschäftigten zählen nach § 2 Absatz 7 EMFV insbesondere Beschäftigte mit:
1. |
aktiven medizinischen Implantaten, insbesondere Herzschrittmachern, |
2. |
passiven medizinischen Implantaten, bei denen eine Beeinflussung durch EMF möglich ist (z. B. durch Erwärmung oder Kraftwirkung), |
3. |
medizinischen Geräten, die am Körper getragen werden, insbesondere Insulinpumpen, |
4. |
sonstigen durch elektromagnetische Felder beeinflussbaren Fremdkörpern im Körper oder |
5. |
eingeschränkter Thermoregulation, z. B. infolge von Medikamenteneinnahme. |
Hinweis: Der Begriff "Körperhilfsmittel" wird synonym für Implantate oder medizinische Geräte, die am Körper getragen werden, verwendet.
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