Teil Allgemeines
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Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu statischen und zeitveränderlichen elektrischen und magnetischen Feldern im Frequenzbereich bis 10 MHz (TREMF NF) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TREMF NF Teil "Allgemeines" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern (EMFV). Bei Einhaltung dieser Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel mit ihren Teilen (siehe Absatz 4) dient dem Schutz vor direkten und indirekten Wirkungen durch elektromagnetische Felder (EMF) am Arbeitsplatz.
(2) Die TREMF NF gilt für statische und zeitveränderliche elektrische und magnetische Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz. Sie gilt nach § 1 Absätze 2 und 3 EMFV nur für Kurzzeitwirkungen und nicht für vermutete Langzeitwirkungen.
(3) Der Teil "Allgemeines" dieser TREMF erläutert den Anwendungsbereich der EMFV und enthält die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der EMFV relevant sind, sowie Angaben zu tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten durch EMF.
(4) Gegenstand dieser TREMF sind:
1. |
die wesentlichen Begriffe, die bei der Umsetzung der EMFV hinsichtlich statischer und zeitveränderlicher elektrischer und magnetischer Felder im Frequenzbereich bis 10 MHz relevant sind (Teil "Allgemeines"), |
2. |
die Beurteilung der Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit von Beschäftigten und besonders schutzbedürftigen Beschäftigten durch diese EMF (Teil 1), |
3. |
wie diese EMF gemessen oder berechnet und bewertet werden (Teil 2), |
4. |
die Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch EMF (Teil 3). |
2 Verantwortung
(1) Für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Sofern er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, muss er sich durch fachkundige Personen nach § 2 Absatz 8 EMFV beraten lassen. Dies kann in Abhängigkeit der Art und des Umfangs der Gefährdungsbeurteilung z. B. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sein.
(2) Hinsichtlich der Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung gelten die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. der jeweiligen Personalvertretungsgesetze.
(3) Unabhängig von den in dieser TREMF beschriebenen Vorgehensweisen sind vom Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung, sofern diese vorhanden ist, aufgrund der einschlägigen Vorschriften zu beteiligen.
3 Anwendung und Gliederung der TREMF
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(1) Die in der TREMF NF angegebenen Werte sind Spitzenwerte, die unabhängig von der Signalform gelten.
(2) Vektoren physikalischer Größen werden in der Schriftlage fett und kursiv dargestellt, z. B. B, E, H.
(3) Die in dieser TREMF verwendeten Normen sind mit dem zum Zeitpunkt der Erstellung der TREMF aktuellen Ausgabedatum referenziert.
(4) Verweise ohne vollständige Referenzierung (Quellenangabe wie "EMFV") beziehen sich auf die aktuelle Fassung des verwiesenen Dokuments.
(5) Die EMFV enthält in Anhang 2 und Anhang 3 Tabellen mit Expositionsgrenzwerten und Auslöseschwellen. Der Forschungsbericht FB 451 des BMAS enthält die Tabellen 6.3 bis 6.6 mit Schwellenwerten zur Beeinflussung von aktiven kardialen und passiven Implantaten. Diese Tabellen sind auch in Teil 2 Anhang 1 dieser TREMF zu finden. Um Doppelnennungen von Tabellenverweisen zu vermeiden und die Lesbarkeit zu unterstützen, sind in Tabelle 3.1 die entsprechenden Zuordnungen aufgeführt.
Tab. 3.1 Entsprechungstabelle für Tabellennummerierung zwischen EMFV, Forschungsbericht FB 451 und TREMF
TREMF (Teil 2 Anhang 1) |
EMFV und FB 451 |
|
Anhang 2 EMFV |
A1.7 |
A2.1 |
A1.8 |
A2.2 |
A1.9 |
A2.3 |
A1.10 |
A2.4 |
A1.11 |
A2.5 |
A1.12 |
A2.6 |
A1.13 |
A2.7 |
A1.14 |
A2.8 |
A1.15 |
A2.9 |
A1.16 |
A2.10 |
A1.17 |
A2.11 |
|
Anhang 3 EMFV |
A1.18 |
A3.1 |
A1.19 |
A3.2 |
A1.20 |
A3.3 |
A1.21 |
A3.4 |
A1.22 |
A3.5 |
A1.23 |
Anmerkung 2 zu Tabelle A3.4 |
A1.24 |
Anmerkung 4 zu Tabelle A3.4 |
|
FB 451 |
A1.25 |
6.3 |
A1.26 |
6.4 |
A1.27 |
6.5 |
A1.28 |
6.6 |
3.1 Anwendung der TREMF
(1) Arbeitsbereiche mit EMF-Exposition unterliegen der EMFV. Für diese Arbeitsbereiche und die dort tätigen Beschäftigten wird unterschieden (siehe auch Abbildung 3.1):
1. |
vereinfachte Gefährdungsbeurteilung (siehe Teil 1 Abschnitt 6.4), |
2. |
Gefährdungsbeurteilung (siehe Teile 1, 2 und 3), |
3. |
Gefährdungsbeurteilung für besonders schutzbedürftige Beschäftigte (siehe Teil 1 Abschnitt 6.9). |
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Gefährdungsbeurteil...