(1) Jeder Rohrleitungsanschluss unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muss gegen Produktaustritt abgesichert sein. Satz 1 gilt als erfüllt, wenn

 

1.

Rohrleitungen, die in Verbindung mit anderen Anlagenteilen stehen, mit einer Absperreinrichtung versehen sind,

 

2.

Rohrleitungen, die mit Anschlusskupplungen zum Anschluss von abnehmbaren Befüll- und Entnahmeleitungen versehen sind, mit einer Absperreinrichtung versehen sind und die Anschlusskupplung bei Nichtgebrauch mit einer zusätzlichen Verschlusseinrichtung, z. B. Verschlusskappe versehen sind, oder

 

3.

Rohrleitungen, die betrieblich nicht genutzt werden, mit einem technisch dichten Verschluss, z. B. Blindflansch, verschlossen sind.

 

(2) Jeder Rohrleitungsanschluss oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muss mit einer Absperreinrichtung versehen sein, wenn durch die angeschlossene Rohrleitung ein Aushebern des Tanks möglich ist. Wird das Lager nicht ständig durch Personal beaufsichtigt, muss eine besondere Einrichtung (z. B. Hebersicherung) vorhanden sein.

 

(3) Die Absperreinrichtungen müssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.

 

(4) Für Rohrleitungsabschnitte, in denen Flüssigkeiten eingesperrt werden können, sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung unzulässigen Druckaufbaus vorzusehen.

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