(1) Kann bei Freisetzung von Gefahrstoffen, z.B. durch Leckagen bei Behälterbruch oder Beschädigungen von Verpackungen, eine kurzzeitig hohe Exposition nicht ausgeschlossen werden oder besteht bei hautgefährdenden, hautresorptiven oder erwärmt gelagerten Gefahrstoffen eine Gefährdung durch Hautkontakt, ist geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. In Abhängigkeit von den gelagerten Gefahrstoffen und den örtlichen Gegebenheiten sind Atemschutzgeräte für Flucht und Rettung bereit zu halten bzw. mit sich zu führen.

 

(2) Der Arbeitgeber hat die Schutzausrüstung nach Absatz 1 zu stellen und erforderlichenfalls zu reinigen, zu ersetzen und zu entsorgen.

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