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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 510 gilt für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern einschließlich folgender Tätigkeiten
2. |
Transportieren innerhalb des Lagers, |
3. |
Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. |
(2) Die TRGS 510 gilt auch für
1. |
die Bereitstellung zur Beförderung, wenn die Beförderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Bereitstellung oder am darauffolgenden Werktag erfolgt; ist dieser Werktag ein Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 2 Absatz 6 GefStoffV), |
2. |
das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird. |
(3) Diese TRGS gilt nicht für
1. |
Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden, |
2. |
Schüttgüter als Haufwerk in loser Schüttung, |
4. |
Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische im Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefStoffV; für diese gilt die TRGS 511, |
5. |
organische Peroxide gemäß Anhang III Nummer 2 der GefStoffV; unberührt hiervon bleiben die Vorschriften der Abschnitte 3 bis 5 dieser TRGS, sofern sie Anhang III der GefStoffV sowie DGUV Vorschrift 13 ergänzen, |
7. |
ansteckungsgefährliche Stoffe. |
(4) Abweichend von Absatz 3 Nummer 3 bis 7 sind die Bestimmungen des Abschnitts 13 zu berücksichtigen, sofern diese Stoffe und Gemische mit Gefahrstoffen zusammen gelagert werden sollen.
(5) Erfolgen neben der Lagerung und den in Absatz 1 genannten Tätigkeiten weitere Tätigkeiten, wie z.B. Bereitstellung und Bereithalten (außer wie in Absatz 2 genannt), Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme oder Instandhaltungsarbeiten, sind diese aufgrund der möglichen zusätzlichen Gefährdungen separat in der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen.
(6) Anforderungen anderer Rechtsbereiche bleiben unberührt.
(7) Tabelle 1 gibt an, für welche Gefahrstoffe bei welchen Mengen die Maßnahmen gemäß den genannten Abschnitten grundsätzlich zu ergreifen sind. Die relevante Gefahrstoffmenge ergibt sich aus der Summe der Nettolagermengen der Gefahrstoffe mit der jeweiligen Einstufung gemäß CLP-Verordnung oder anderer Eigenschaft gemäß Spalte 1 und – wo zutreffend – mit dem jeweiligen Gefahrenhinweis gemäß Spalte 2.
(8) Pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit dürfen kleinere Mengen als in Tabelle 1 Spalte 3 angegeben unter Einhaltung der Maßnahmen nach Abschnitt 4 auch außerhalb von Lagern gelagert werden (Kleinmengen). Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von Lagern gelagert wird, darf 1.500 kg nicht überschreiten.
(9) Die Abschnitte 5 bis 13 gelten zusätzlich zu den in Abschnitt 4 beschriebenen Maßnahmen für die in Tabelle 1 genannten Gefahrstoffe in den jeweils genannten Mengen.
(10) Abweichend von Absatz 9 brauchen die Maßnahmen des Abschnitts 13 nicht ergriffen zu werden, wenn die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg nicht überschreitet.
Tabelle 1
Anwendung der Abschnitte 5 bis 13 in Abhängigkeit von Art und Einstufung der Gefahrstoffe und ihrer Nettolagermenge
- Bei mit einem "oder" verknüpften Mengen entscheidet der Arbeitgeber, welche Mengeneinheit er anwendet (bei Gasen kg oder l und bei Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen kg oder Stück). Bei Erreichen der gewählten Menge gilt der entsprechende Abschnitt.
- Bei mit einem "und" verknüpften Mengen sind beide Mengen anzuwenden, d.h. schon bei Erreichen einer der beiden Mengen gilt der entsprechende Abschnitt.
Spalte 1 |
Spalte 2 |
Spalte 3 |
Spalte 4 |
Art des Gefahrstoffs |
Gefahrenhinweis nach CLP-Verordnung |
Lagern im Lager mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 131 |
Zusätzliche/besond... |