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Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für schweißtechnische Arbeiten an metallischen Werkstoffen, bei denen gas- und partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können. Diese werden insbesondere folgenden Verfahren zugeordnet:
2. |
thermisches Schneiden und Ausfugen, |
6. |
additive Fertigungsverfahren mit Metallpulvern. |
(2) Zu den Verfahrensbezeichnungen im Einzelnen siehe Anhang 1.
(3) Für die Handhabung der Prozessgase gelten neben dieser TRGS die TRGS 407 "Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung" und die TRBS 3145/TRGS 745 "Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren". Für die Lagerung der Prozessgase gelten die Anforderungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern".
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser TRGS werden folgende Begriffe bestimmt:
(1) Schweißtechnische Arbeiten sind Arbeiten, bei denen die in Anhang 1 beschriebenen Verfahren und verwandte Verfahren zur Anwendung kommen. Nebenarbeiten, z.B. Schleifen, die im direkten Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verfahren stehen, gehören ebenfalls zu den schweißtechnischen Arbeiten.
(2) Schweißer sind nach dieser TRGS alle Personen, die schweißtechnische Arbeiten ausführen. Zu den Schweißern zählen auch Bedienpersonen von Schweißanlagen.
(3) Grundwerkstoff ist der im Rahmen von schweißtechnischen Arbeiten zu bearbeitende Werkstoff.
(4) Zusatzwerkstoff ist der im Rahmen von schweißtechnischen Arbeiten zugeführte und abschmelzende Werkstoff z.B. Schweißzusatz, der mit dem Grundwerkstoff eine stoff- oder formschlüssige Verbindung eingeht. Zusatzwerkstoffe können stab-, draht-, band- oder pulverförmig ausgeführt sein.
(5) Schweißrauche sind nach dieser TRGS die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden partikelförmigen Stoffe.
(6) Gasförmige Gefahrstoffe sind die bei schweißtechnischen Arbeiten entstehenden oder eingesetzten Gase z.B. Stickoxide, Ozon, Kohlenstoffmonoxid, Aldehyde oder Kohlenstoffdioxid, Wasserstoff.
(7) Grenzwerte sind nach dieser TRGS Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 und risikobasierte Beurteilungsmaßstäbe nach TRGS 910.
(8) Absaugung ist das Erfassen von Gefahrstoffen an ihren Entstehungs- oder Austrittsstellen, wodurch eine Ausbreitung in den Atembereich des Schweißers minimiert werden soll.
(9) Lüftung: Als Technische Lüftung (maschinelle Raumlüftung) wird der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Strömungsmaschinen, z.B. Ventilatoren, Gebläse bezeichnet. Natürliche Lüftung ist der Austausch von Raumluft gegen Außenluft durch Druckunterschiede infolge Wind oder Temperaturdifferenzen; der Luftaustausch erfolgt dabei üblicherweise über geöffnete Fenster und Türen.
(10) Luftrückführung ist die Rückführung der durch Absaugung erfassten und in Abscheidern gereinigten Luft in Arbeitsräume. Je nach Wirksamkeit der Abscheideanlage wird dabei auch ein gewisser Anteil an Gefahrstoffen in den Arbeitsraum zurückgeführt.
(11) Enge Räume sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene sowie luftaustauscharme (d.h. auch mit technischer Lüftung nur schlecht belüftbare) Bereiche, in denen auf Grund ihrer räumlichen Enge und der entstehenden Gefahrstoffe besondere Gefährdungen bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotenzial deutlich hinausgehen. Enge Räume sind z.B. fensterlose Räume, Stollen, Rohrgräben, Rohre, Schächte, Tanks, Kessel, Behälter, chemische Apparate, Kofferdämme und Doppelbodenzellen in Schiffen, in der Regel mit Abmessungen (Länge, Breite, Höhe oder Durchmesser) unter 2 m oder Rauminhalt unter 100 m³.
(12) Ortsgebundenes Verfahren: Die Anwendung eines Verfahrens gilt als ortsgebunden (stationär), wenn es wiederholt am gleichen, dafür eingerichteten Arbeitsplatz durchgeführt wird, z.B. Schweißkabine, Schweißtisch.
(13) Hochlegierter Stahl enthält mindestens 5 Gew.-% eines Legierungselementes wie Chrom, Nickel, Mangan.
(14) Unlegierter bzw. niedriglegierter Stahl enthält in der Su...