Zusammenfassung
Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) beschreiben für bestimmte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen den Stand der Technik, der Arbeitshygiene und der Schutzmaßnahmen. Sie berücksichtigen dabei auch Art, Ausmaß und Dauer der inhalativen Exposition. Zusätzlich können Maßnahmen bez. oraler Aufnahme und dermaler Gefährdung sowie möglicher Brand- und Explosionsgefährdungen beschrieben werden. Durch die Verwendung von VSK wird die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung wesentlich erleichtert. VSK können für mehrere vergleichbare Arbeitsbereiche eines Unternehmens genutzt werden.
Grundlegend sind die Gefahrstoffverordnung und insbesondere die TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung".
1 Gefahrstoffe mit und ohne Arbeitsplatzgrenzwerte
Werden VSK für Gefahrstoffe mit einem Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) angewendet, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass Grenzwerte eingehalten werden. Nach § 7 Abs. 8 bzw. § 10 Abs. 2 GefStoffV sind Arbeitsplatzmessungen oder andere Beurteilungsmethoden i. d. R. nicht erforderlich.
Wenn VSK für Gefahrstoffe ohne AGW nach § 7 Abs. 9 GefStoffV angewendet werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Anforderungen zur inhalativen Exposition bez. der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind.
2 Krebserzeugende Stoffe
Der Arbeitgeber kann davon ausgehen, dass bei Anwendung von VSK für krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1A und 1B ohne einen AGW, die Anforderungen zur inhalativen Exposition bez. der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind, wenn die Akzeptanzkonzentrationen gem. TRGS 910 eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere regelmäßige Arbeitsplatzmessungen und weitere Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 bis 4 GefStoffV. Das erreichte Expositionsniveau muss in der VSK beschrieben werden.
VSK können zur Expositionsermittlung angewendet werden, wenn sie die Einhaltung der Toleranzkonzentration gem. TRGS 910 sicherstellen. Der Arbeitgeber muss dann zusätzlich die Maßnahmen nach § 10 Absätze 3 bis 5 GefStoffV umsetzen, weitere Maßnahmen zum Verringern der Exposition prüfen und einen Maßnahmenplan zur Unterschreitung der Akzeptanzkonzentration aufstellen.
3 Stoffgemische
Werden mehrere Gefahrstoffe an Arbeitsplätzen verwendet bzw. eingesetzt, ist darauf zu achten, ob in den VSK Stoffgemische berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die Anforderungen zur inhalativen Exposition bez. der zu treffenden Maßnahmen und der Wirksamkeitskontrolle erfüllt sind.
4 Anwendung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen,
- ob im Unternehmen Tätigkeiten durchgeführt werden, die in den entsprechenden VSK beschrieben sind und
- ob die darin festgelegten Bedingungen beachtet und eingehalten werden.
Werden Tätigkeiten mit anderen, nicht in den VSK angegebenen, Stoffen ausgeführt, sind die VSK nicht anwendbar.
Die Anwendung der VSK muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Folgende Angaben sind erforderlich:
- angewandte VSK
- Beschreibung der Gefahrstoffe, der Tätigkeiten und der Verfahren (z. B. Art der Exposition, räumliche Gegebenheiten, Informationen zu Arbeitsplatz, technischer Lüftung, persönlicher Schutzausrüstung und Expositionsdauer, Anzahl der Beschäftigten)
- Zeitpunkt und Art der erforderlichen Wirksamkeitsprüfungen
Mind. jährlich muss überprüft werden, ob die Voraussetzungen für den Arbeitsbereich unverändert gültig sind, das Ergebnis dieser Prüfung muss ebenfalls dokumentiert werden. Die einwandfreie Funktion der technischen Schutzmaßnahmen ist Voraussetzung für die Anwendung der VSK. Bei Verfahrensänderungen muss geprüft werden, ob die VSK noch anwendbar sind.