Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter
§ 1 Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von
2. |
der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3862; 2018 I S. 131). |
3. (weggefallen)
(2) 1Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. 2Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung:
§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
§ 2 Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
1Für Beförderungen zum und vom nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei Beförderungen im Straßenverkehr. 2In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem Beförderungspapier beizufügen.
§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung
§ 3 Grenzüberschreitende Beförderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgen.
§§ 4 bis 5 (weggefallen)
§§ 4 bis 5 (weggefallen)
Anlage (zu § 1 Absatz 2)
Anlage (zu § 1 Absatz 2)
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten:
ADN |
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen |
ADR |
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße |
AGBwGGVSE |
Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn |
Bem. |
Bemerkung |
BGBl. |
Bundesgesetzblatt |
CSC |
Internationales Übereinkommen über sichere Container |
CTU |
Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit) |
EmS |
Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern |
Flp. |
Flammpunkt |
GGVSEB |
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt |
GGVSee |
Gefahrgutverordnung See |
IMDG-Code |
International Maritime Dangerous Goods Code |
MEGC |
Gascontainer mit mehreren Elementen |
MEMU |
Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff |
n.a.g. |
nicht anderweitig genannt |
Richtlinie 2008/68/EG |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie 2018/1846/EU (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 58) geändert worden ist |
RID |
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter |
S. |
Seite |
StVZO |
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |
UN |
United Nations (Vereinte Nationen) |
VMBl |
Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung |
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Ausnahme 1 – offen –
Ausnahme 2 – offen –
Ausnahme 3 – offen –
Ausnahme 4 – offen –
Ausnahme 5 – offen –
Ausnahme 6 – offen –
Ausnahme 7 – offen –
Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
Ausnahme 10 – offen –
Ausnahme 11 – offen –
Ausnahme 12 – offen –
Ausnahme 13 – offen –
Ausnahme 14 – offen –
Ausnahme 15 – offen –
Ausnahme 16 – offen –
Ausnahme 17 – offen –
Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier
Ausnahme 19 – offen –
Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 – offen –
Ausnahme 24 (S) Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
Ausnahme 25 – offen –
Ausnahme 26 – offen –
Ausnahme 27 – offen –
Ausnahme 28 (E, S) Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29 – offen –
Ausnahme 30 – offen –
Ausnahme 31 (S) Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S, E) Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
Ausnahme 1 - offen -
Ausnahme 1 - offen ...