Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestätigt (Urteil vom 18.08.2021, Az. 4 Ca 2301/20).
Der Fall
Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Seit Dezember 2020 war der Kläger nahezu durchgehend krankgeschrieben. Der Kläger begehrte – nach einem erfolglosen Eilverfahren im Dezember 2020 – nun in der Hauptsache seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden. Zudem begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn beziehungsweise Schadensersatz.
ArbG: Der Gesundheitsschutz geht vor
Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses sei gewichtiger als das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung.
Wichtig für die Praxis
Das Arbeitsgericht muss sich um neue Argumente nicht bemühen und konnte seine ursprüngliche Entscheidung bestätigen. Folge ist, dass diejenigen, die - mit Attest bestätigt - von der Maskenpflicht befreit werden, damit rechnen müssen, nicht mehr beschäftigt zu werden. Dabei ist es die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er solchen Arbeitnehmern eine Ersatzbeschäftigung im Homeoffice anbieten kann (und will): Es bestand, so das Arbeitsgericht, im konkreten Fall auch kein Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes. Zumindest Teile der dem Kläger übertragenen Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers aber nicht beseitigen.
Die Maskenpflicht in den Betrieben ist keine Maßnahme, die als Ultima-ratio eingreift, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind, wie es bei anderen Arbeitsschutzmaßnahmen möglich ist. Die Maskenpflicht ist eine von diversen - gleichwertigen - Maßnahmen, die der Gesetzgeber im Rahmen der Corona-Pandemie ergreift, um die Beschäftigten untereinander und in diesem Fall zudem auch die externen Kontaktpersonen des Unternehmens zu schützen. Der Rahmen der hier erforderlichen Gefährdungsbeurteilung ist für den Arbeitgeber insofern eng gesetzt, als es keine anderen Maßnahmen gibt, die die Maskenpflicht ersetzen könnten (bis auf das Homeoffice, was ja vorliegend aufgrund der Aufgaben des Arbeitnehmers nicht möglich war).
Kann nun ein Arbeitnehmer dieser Masken-Verpflichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen, die vorliegend ärztlich bestätigt wurden (wobei der Inhalt der Atteste ja eben nicht angezweifelt wurde), so ist er im Rahmen der getroffenen arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen nicht arbeitsfähig.
Das Arbeitsgericht hat als vollkommen korrekt entschieden.