Keine Beschäftigung ohne Maske


Keine Beschäftigung ohne Maske

Der Arbeitgeber darf nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.12.2020 das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Die Entscheidung hat hohe praktische Bedeutung, weil das Gericht sich auch zur Maskenbefreiung aufgrund ärztlicher Atteste äußert.

Fraglich ist auch, ob die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung dazu beiträgt, die Rechtslage nun anders zu sehen.

Der Fall: Ein Arbeitnehmer verweigert sich der Maskenpflicht mittels ärztlicher Atteste

Der Kläger (Arbeitnehmer) ist bei der Beklagten (Stadtverwaltung) als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Der Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

ArbG: Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiegt

Mit Urteil vom 16.12.2020  (Az. 4 Ga 18/20) wies das ArbG Siegburg die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Bedeckung.

Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging - wie bereits das OVG Münster (Beschluss vom 24.9.2020, Az. 13 B 1368/20) bei der Maskentragepflicht an Schulen - davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Der Arbeitgeber bzw. das Gericht müsse „aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen.“

Auch einen Anspruch auf eine alternative Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte das ArbG vorliegend. Der Anspruch bestehe nicht. Eine Anspruchsgrundlage auf eine Beschäftigung im Homeoffice ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus gesetzlichen oder tariflichen Vorschriften. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten im Homeoffice zu ermöglichen (so auch schon das ArbG Augsburg, Urteil vom 7.5.2020, Az. 3 Ga 9/20). Auch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergebe sich kein Anspruch des Klägers auf eine Beschäftigung im Homeoffice. Dessen Anwendungsbereich sei nicht eröffnet.

Gegen das Urteil wurde Berufung beim LAG Köln eingelegt (Az. 2 SaGa 1/21).

Änderungen in der betrieblichen Praxis durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?

Während aufgrund der aktuellen Rechtslage durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die mindestens noch bis 15.3.2021 in Kraft ist, die Anordnung einer Maskenpflicht durch den Arbeitgeber auf eine solide rechtliche Grundlage gestellt wurde, die nur dann durch ärztliche Atteste erschüttert werden kann, wenn diese gut begründet sind („Allerwelts-Attesten“ ist damit jede rechtliche Verbindlichkeit im Arbeitsleben entzogen), könnte die Frage eines Anspruchs auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz hier nun anders beantwortet werden. Denn die neue Verordnung sieht solche Arbeitsplätze ausdrücklich vor, wenn diesem Wunsch des Arbeitnehmers nicht betriebliche Belange entgegenstehen. Sollte also vorliegend die Stadtverwaltung Möglichkeiten sehen, die eine Homeoffice-Beschäftigung gestatten würden, könnten solche Konfliktfälle vermieden werden.

Wie die Rechtslage ab dem 16.3.2021 aussieht, bleibt abzuwarten!

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