SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 1.10. wieder in Kraft

Mit Wirkung ab dem 1.10.2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wieder in Kraft. Mit dem Ziel, das betriebliche Infektionsgeschehen in den bevorstehenden schwierigen Herbst- und Wintermonaten bestmöglich einzudämmen, ist nach Auffassung der Bundesregierung frühzeitig der Erlass einer Neufassung der am 25.5.2022 ausgelaufenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erforderlich.

Die Verordnung soll die bereits bewährten Maßnahmen und Instrumente wie betriebsbezogene Kontaktbeschränkungen und Verringerung der Bürobelegung, Hygieneregelungen, Lüftungsverhalten, betriebliche Maskenpflichten, Testangebotspflicht sowie arbeitgeberseitige Impfunterstützungen erneut einsetzen, damit die Gesundheit der Beschäftigten wirksam geschützt wird und das betriebliche Infektionsgeschehen insgesamt beherrschbar bleibt.

Grundsätzliches

Die Arbeitgeber werden verpflichtet, die wieder oder weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einschließlich der Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen u.a. durch das - nun allerdings - Angebot von Homeoffice in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und die Maßnahmen entlang dieses Konzeptes im Betrieb umzusetzen (die Ausführungen beruhen auf dem Entwurf der Verordnung (im weiteren VO-E), wie er am 28.8.2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde). Ergänzt werden diese Schutzmaßnahmen um ebenfalls freiwillige Testangebote für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Die Arbeitgeber bleiben verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Betriebliches Hygienekonzept (§ 2 Abs. 1 VO-E)

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 ArbSchG hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Das dürfte in der Praxis problemlos sein, weil es ja bereits solche Konzepte geben musste. Das betriebliche Hygienekonzept ist nach § 2 Abs. 4 VO-E den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Mindestmaßnahmen (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 VO-E)

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen sowie
  • die Vermeidung oder wenigstens die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.

Homeoffice (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VO-E)

Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Hier liegt nun eine deutlich abgeschwächte Homeoffice-Regelung vor, die wohl trotzdem über die meisten bislang auf betrieblicher Ebenen vereinbarten Homeoffice-Konzepte erneut hinausgehen dürfte.

Im Falle von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten habe sich das Arbeiten von zu Hause aus - so die Bundesregierung - als Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte besonders bewährt (zumal auch Kontaktmöglichkeiten im ÖPNV verhindert werden). Zur Beurteilung, ob Tätigkeiten für die Ausführung in der Wohnung der Beschäftigten geeignet sind, können neben den inhaltlichen Anforderungen der Tätigkeiten auch die betrieblichen Belange berücksichtigt werden. Wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Die Homeoffice-Praxis der letzten Phasen im Frühjahr 2022 und davor hatten zwar gezeigt, dass viel mehr Arbeitsplätze als gedacht „Homeoffice-fähig“ sind, allerdings hat sich hier die FDP dagegen durchgesetzt, eine Verpflichtung der Arbeitgeber vorzusehen (wie es im ursprünglichen Entwurf vom 24.8.2022 noch vorgesehen war).

Masken (§ 2 Abs. 3 VO-E)

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage der VO bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind selbstverständlich Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.

Tests (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 VO-E)

Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos kann der Arbeitgeber den Beschäftigten kostenfrei Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung verkehrsfähig sind, anbieten. Dieses Angebot gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.

Auch hier ist eine Abschwächung gegenüber bisherigen Verordnungen und dem Entwurf vom 24.8.2022 festzustellen, da zuvor eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestand, Test anzubieten.

Impfungen (§ 3 VO-E)

Der Arbeitgeber hat nach § 4 I VO-E den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Laufzeit (§ 5 VO-E)

Die VO tritt am 1.10.2022 in Kraft und soll am 7.4.2023 enden.

Wichtig für die Praxis

„Wenig Neues“ wird sich der kundige Experte denken. Da diese Maßnahmen sich nach Einschätzung der Regierung jedoch bewährt haben (s. die Begründung des Entwurfs), werden sie nun erneut, allerdings deutlich abgeschwächt, in Kraft gesetzt und könnten auch zukünftig dazu beitragen, das Ansteckungsrisiko an den Arbeitsplätzen einzudämmen.


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