Kein tariflicher Erschwerniszuschlag für das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske


Erschwerniszuschlag beim Tragen einer OP-Maske

Be­schäf­tig­te der Rei­ni­gungs­bran­che, die bei der Ar­beit eine OP-Maske tra­gen müs­sen, haben kei­nen An­spruch auf einen ta­rif­li­chen Er­schwer­nis­zu­schlag. Dies hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg ent­schie­den.

Für einen An­spruch müsse die Atem­schutz­mas­ke Teil der per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tung (PSA) des Ar­beit­neh­mers sein. Dies sei vorliegend zu ver­nei­nen, weil die Maske vor allem dem Schutz an­de­rer Per­so­nen diene.

Der Fall: Zuschlag für Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung - auf Corona-Schutz übertragbar?

Der Kläger ist bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der für allgemeinverbindlich erklärte Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 31.10.2019 (RTV) Anwendung. Dieser sieht bei Arbeiten mit persönlicher Schutzausrüstung, bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor. Der Kläger hatte ab August 2020 aufgrund der Corona-Vorgaben bei der Arbeit eine OP-Maske zu tragen. Er hat mit seiner Klage den genannten Erschwerniszuschlag geltend gemacht.

LAG: Der Eigenschutz steht nicht im Vordergrund

Das LAG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.11.2021, Az. 17 Sa 1067/21). Der geforderte Erschwerniszuschlag sei nur zu zahlen, wenn die Atemschutzmaske Teil der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) des Arbeitnehmers sei. Dies sei bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigenschutz des Arbeitnehmers, sondern dem Schutz anderer Personen diene.

Das LAG hat allerdings die Revision des Klägers an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hinweis für die Praxis

Das Gericht trifft eine wichtige Klarstellung. Ist das Tragen der Maske nicht durch die Vorgaben verursacht, für die der Tarifvertrag eine zusätzliche Vergütung auslobt, fällt diese auch nicht an. Dass ein vergleichbarer Zweck erreicht werden kann, reicht dafür nicht aus.

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