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1. Teilzahlungsgeschäfte

Dr. Wolfgang Knop, Dr. Peter Küting
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Rn. 77

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Als Teilzahlungsgeschäfte sollen solche Geschäfte bezeichnet werden, bei denen der Verkäufer auf die sofortige Bezahlung des veräußerten Gegenstands zugunsten einer ratenweisen Bezahlung verzichtet. Für den Erwerber stellen Teilzahlungsgeschäfte eine spezielle Finanzierungsalternative dar. Während sich der Erwerber bei Nichtteilzahlungsgeschäften die Mittel zur Anschaffung der VG, z. B. durch Kreditaufnahme, bei einem Kreditinstitut verschafft, hat er im Fall eines Teilzahlungsgeschäfts sein Finanzierungsproblem durch die Entrichtung des Kaufpreises in Raten unter unmittelbarer Zuhilfenahme des Veräußerers gelöst.

Die Frage, inwieweit sich möglicherweise ergebende Teilzahlungszuschläge (i. d. R. Bearbeitungsgebühren und Zinsen) bei der Bemessung der AK zu berücksichtigen sind, wird in der Literatur nicht einheitlich diskutiert.

Ist neben dem Teilzahlungskaufpreis, der sich als Summe aus den Teilzahlungsraten ermittelt, ein Barzahlungspreis bekannt, so wird vorgeschlagen, den Barzahlungspreis als AK anzusehen (vgl. Traub, BB 1964, S. 425). Ist ein Barzahlungspreis nicht bekannt, so wird empfohlen, die AK mit dem Barwert der Teilzahlungsraten gleichzusetzen (vgl. Husemann (1976), S. 97).

 

Rn. 78

Stand: EL 41 – ET: 12/2023

Die Festlegung der AK auf den niedrigeren Barzahlungspreis bzw. den Barwert der Teilzahlungsraten ist vielfach damit gerechtfertigt worden, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Barzahlungspreis und der höheren Summe der Teilzahlungsraten um Finanzierungsaufwendungen handelt, deren Einbeziehung bei der AK-Ermittlung nach altem Recht grds. abgelehnt worden ist. Es ist fraglich, ob diese Argumentation nach heutigem Bilanzrechtsverständnis noch aufrechterhalten werden kann.

In § 255 Abs. 1 wird ausdrücklich festgehalten, dass...

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