Rn. 148
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Für sämtliche wechselseitigen Beteiligungen gelten zunächst die Vorschriften, die für alle verbundenen UN gelten (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Ferner sind Angaben im Anhang zu machen (vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 7 AktG). Weiterhin sind auch die Mitteilungs- und Nachweispflichten der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 1 AktG sowie die Nachweispflicht gemäß § 22 AktG zu beachten. Darüber hinaus sind bei einfacher wechselseitiger Beteiligung insbesondere die Rechtsfolgen des § 328 AktG einschlägig. Diese Vorschrift gilt indes nur für eine einfache wechselseitige Beteiligung i. S. d. § 19 Abs. 1 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 160).
Rn. 149
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Ziel der Rechtsfolgen des § 328 AktG ist es, die Ausübung von Rechten aus Anteilen bei einfacher wechselseitiger Beteiligung zu beschränken, um den Einfluss der Verwaltungen nach Möglichkeit zurückzudrängen. Mittelbar soll dadurch zugleich erreicht werden, dass neue wechselseitige Beteiligungen nicht mehr begründet, gleichwohl entstandene beschleunigt wieder abgebaut werden (vgl. auch Emmerich/Habersack (2020), § 5, Rn. 5). Sobald einem UN das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere UN eine Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 AktG gemacht hat, kann es Rechte aus seinen Anteilen am anderen UN nur noch bis zur Höhe von 25 % ausüben (vgl. § 328 Abs. 1 Satz 1 AktG). Jeder über 25 % hinausgehende Anteil unterliegt somit einer Ausübungssperre. Für diese Anteile kann weder das Stimmrecht, noch das Recht auf Gewinnausschüttungen, noch das Bezugsrecht bei Kap.-Erhöhungen ausgeübt werden (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 328, Rn. 4). Bezüglich des Anspruchs auf den Liquidationserlös sowie das Recht auf neue Aktien bei einer Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln macht das Gesetz eine Ausnahme (vgl. § 328 Abs. 1 Satz 2 AktG), weil dadurch die Beteiligungsquote nicht verändert wird (vgl. so Hüffer-AktG (2022), § 328, Rn. 4; ferner MünchKomm. AktG (2019), § 19, Rn. 42; WP-HB (2021), Rn. C 306; HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 102).
Rn. 150
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Die Ausübungssperre gilt auch für Anteile Dritter, die dem wechselseitig beteiligten UN gemäß § 16 Abs. 4 AktG zugerechnet werden (vgl. § 328 Abs. 1 Satz 3 AktG; des Weiteren MünchKomm. AktG (2019), § 19, Rn. 42). Die Anteile von bis zu 25 %, aus denen die Rechte weiterhin ausgeübt werden können, sind – bei Fehlen einer Vereinbarung oder verbindlichen Weisung (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 328, Rn. 5) – nach dem Verhältnis ihrer Beteiligungen auf das wechselseitig beteiligte UN und die Dritten, deren Anteile zugerechnet werden, zu splitten (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 103).
Rn. 151
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Es ist nicht die Absicht des Gesetzgebers, die Rechte beider wechselseitig beteiligten UN zu restringieren. Die Beschränkung gilt deshalb nach § 328 Abs. 2 AktG für dasjenige der beiden UN nicht, welches das andere als erstes gemäß §§ 20 Abs. 3 oder 21 Abs. 1 AktG darüber informiert, dass ihm mehr als 25 % der Anteile an dem anderen UN gehören. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Mitteilung erfolgte, ehe es von dem anderen UN eine entsprechende Mitteilung erhalten hat und ehe ihm das Bestehen der wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist. "Dasjenige Unternehmen, das als erstes eine Schachtelbeteiligung hält und seine Mitteilungspflicht erfüllt, kann also die Beteiligung über die Grenze von 25 % aufstocken und die daraus folgenden Rechte gleichwohl ausüben" (Hüffer-AktG (2022), § 328, Rn. 6). Erwirbt später das zweite UN ebenfalls Anteile von mehr als 25 % an dem ersten UN, so bleiben die Rechte aus den Anteilen des ersten UN unbeschränkt, während das zweite UN nur die Rechte aus seinen Anteilen bis zur Grenze von 25 % ausüben kann. Im Ergebnis will damit das Gesetz durch § 328 AktG jeweils diejenige der beiden Gesellschaften schützen, die entweder die wechselseitige Beteiligung nicht verhindern konnte, weil sie als erste die kritische Beteiligung von mehr als 25 % erwarb, sofern sie ihre Mitteilungspflicht unverzüglich erfüllte, oder die doch wenigstens am längsten gutgläubig war (vgl. KonzernR (2019), § 328 AktG, Rn. 6ff.). Bei gleichzeitiger wechselseitiger Mitteilung, z. B. aufgrund vorheriger Absprachen, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, dass § 328 Abs. 1 AktG (Ausübungssperre) auf beide UN anzuwenden ist (vgl. HB-GesR (2020/IV), § 69, Rn. 105).
Rn. 152
Stand: EL 37 – ET: 09/2022
Um die Gefahr der Herrschaft durch die Verwaltungen zumindest bei börsennotierten AG, KGaA bzw. SE möglichst auszuschließen, wurde i. R.d. Aktienrechtsreform 1998 im Falle einer einfachen wechselseitigen Beteiligung festgelegt, dass ein UN, dem eine wechselseitige Beteiligung an einer börsennotierten Gesellschaft bekannt ist, sein Stimmrecht zur Wahl von Mitgliedern in den AR nicht ausüben darf (vgl. § 328 Abs. 3 AktG). Hierbei handelt es sich um eine umfassende Stimmrechtsbeschränkung, die die Ausübung sämtlich...