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2. Rechtsfolgen

Dr. Christian F. Bosse
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Rn. 148

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für sämtliche wechselseitigen Beteiligungen gelten zunächst die Vorschriften, die für alle verbundenen UN gelten (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Ferner sind Angaben im Anhang zu machen (vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 7 AktG). Weiterhin sind auch die Mitteilungs- und Nachweispflichten der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 1 AktG sowie die Nachweispflicht gemäß § 22 AktG zu beachten. Darüber hinaus sind bei einfacher wechselseitiger Beteiligung insbesondere die Rechtsfolgen des § 328 AktG einschlägig. Diese Vorschrift gilt indes nur für eine einfache wechselseitige Beteiligung i. S. d. § 19 Abs. 1 AktG (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 160).

 

Rn. 149

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Ziel der Rechtsfolgen des § 328 AktG ist es, die Ausübung von Rechten aus Anteilen bei einfacher wechselseitiger Beteiligung zu beschränken, um den Einfluss der Verwaltungen nach Möglichkeit zurückzudrängen. Mittelbar soll dadurch zugleich erreicht werden, dass neue wechselseitige Beteiligungen nicht mehr begründet, gleichwohl entstandene beschleunigt wieder abgebaut werden (vgl. auch Emmerich/Habersack (2020), § 5, Rn. 5). Sobald einem UN das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung bekannt geworden ist oder ihm das andere UN eine Mitteilung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 1 AktG gemacht hat, kann es Rechte aus seinen Anteilen am anderen UN nur noch bis zur Höhe von 25 % ausüben (vgl. § 328 Abs. 1 Satz 1 AktG). Jeder über 25 % hinausgehende Anteil unterliegt somit einer Ausübungssperre. Für diese Anteile kann weder das Stimmrecht, noch das Recht auf Gewinnausschüttungen, noch das Bezugsrecht bei Kap.-Erhöhungen ausgeübt werden (vgl. Hüffer-AktG (2022), § 328, Rn. 4). Bezüglich des Anspruchs auf den Liquidationserlös sowie das Recht auf neue Aktien bei einer Kap.-Erhöhung aus Gesells...

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