Dr. Tobias Brembt, Dr. Katrin Rausch
a) Allgemeine Grundsätze
Rn. 107
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Das Erbringen eigenständiger versicherungsmathematischer oder Bewertungsleistungen, die sich auf den zu prüfenden JA nicht nur unwesentlich auswirken, führt nach § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. d) unwiderlegbar zur Inhabilität des AP, wenn diese Tätigkeiten von ihm selbst, seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder von einer Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt, erbracht wurden. Diese Vorschrift wurde im Zuge des BilReG in das HGB aufgenommen und hat ihren Ursprung in dem am 30.07.2002 unterzeichneten US-amerikanischen Sarbanes-Oxley Act (vgl. fernerhin BGH, Urteil vom 25.11.2002, II ZR 49/01, NJW 2003, S. 970ff.). Mithin ist die Unabhängigkeit des AP nicht mehr gegeben, wenn er bei vorangegangenen "Beratungs- oder Bewertungsleistungen dem Mandanten Ergebnisse geliefert hat, die sich in solcher Form entsprechend auch im Jahresabschluss wiederfinden" (BT-Drs. 15/3419, S. 39).
b) Versicherungsmathematische Leistungen
Rn. 108
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Unter die versicherungsmathematischen Leistungen fallen insbesondere die Ermittlung von Pensionsrückstellungen sowie bei Versicherungs-UN die Berechnung von Deckungsrückstellungen. Der AP darf solche Leistungen nicht erbringen, wenn die für die Bewertung maßgeblichen Einschätzungen, speziell die Entwicklung und Umsetzung der Berechnungsmethodik, durch ihn getroffen werden, unabhängig davon, ob die Geschäftsleitung des bilanzierenden UN final über die Verwendung der ermittelten Zahlen im Abschluss entscheidet (vgl. Erläuterung zu § 33 Abs. 6 BS WP/vBP).
c) Sonstige Bewertungsleistungen
Rn. 109
Stand: EL 43 – ET: 08/2024
Unter die sonstigen Bewertungsleistungen fallen vornehmlich Bewertungsleistungen über den Wert von Beteiligungen sowie anderer VG des betreffenden UN, die wesentliche Auswirkungen auf den zu prüfenden JA haben. Die BS WP/vBP unterscheidet hierbei in den Erläuterungen zu § 33 Abs. 6 folgende Konstellationen:
- Bewertung einer zur Veräußerung bestimmten Beteiligung;
- Bewertung einer zu erwerbenden Beteiligung;
- Bewertungsleistungen für Zwecke der Prüfung;
- Bewertungsleistungen i. R.d. Aufteilung des für ein UN gezahlten Gesamtpreises auf die einzelnen VG und Schulden (purchase price allocation);
- Bewertungsleistungen zur Prüfung der Werthaltigkeit von Sachanlagen;
- Bewertungsleistungen im Kontext von Umwandlungsvorgängen;
- Bewertungsleistungen zur Prüfung der Angemessenheit von Umtauschverhältnissen.
Wurden in VJ Bewertungsleistungen erbracht, die signifikante Auswirkungen auf den zu prüfenden Abschluss haben, so führt dies dann nicht zu einer Inhabilität des AP, wenn eine entsprechende Prüfung des Bewertungsergebnisses, z. B. durch den VJ-Prüfer, erfolgt ist.