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a) Abgrenzung der Methodenbeibehaltung

Prof. Dr. Rolf U. Fülbier, Florian Federsel
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Rn. 129

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

Die nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 verlangte Beibehaltung der Bewertungsmethoden wird dann vollzogen, wenn das UN seine VG und Schulden im Rahmen übereinstimmender Bewertungsbedingungen nach denselben Wertfindungsverfahren wie im vorangegangenen JA bewertet (vgl. Forster, in: FS v. Wysocki (1985), S. 29 (35f.)). Die Beibehaltung ist primär zeitlich zu sehen, d. h. die erneute Bewertung soll nach dem bisherigen Schema erfolgen. I.R.d. Wertfindungsprozesses muss neben den maßgebenden Verfahren und Bewertungsfaktoren auch die Herangehensweise zu deren Quantifizierung beibehalten werden; dies impliziert eine Stetigkeit auch in den Erwägungen und Ermessensentscheidungen (vgl. Löffler/Ross, WPg 2012, S. 363 (364); überdies Wengerofsky, StuB 2015, S. 172 (173), der hier von "angewandten Prinzipien und Praktiken, grundlegenden Überlegungen und getroffenen Konventionen" spricht). Auf diese Weise wird insbesondere auch die Vergleichbarkeit zwischen den JA sichergestellt (vgl. Kupsch, DB 1987, S. 1157 (1158); Schneeloch, WPg 1987, S. 405 (407); Bonner HGB-Komm. (2011), § 252, Rn. 249).

 

Rn. 130

Stand: EL 32 – ET: 6/2021

Der Grundsatz der Beibehaltung von Bewertungsmethoden sagt zu der Frage, ob innerhalb eines JA zwei gleiche oder vergleichbare Bewertungsgegenstände einheitlich und insoweit auch methodisch bewertet werden sollen, unmittelbar nichts aus. Zur Beantwortung dieser Frage ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung als nicht-kodifizierter GoB heranzuziehen. Zwar haben der Grundsatz der Einheitlichkeit der Bewertung (= einperiodenbezogen) und der Grundsatz der Beibehaltung von Bewertungsmethoden (= mehrperiodenbezogen) dieselbe Wurzel: Sie wollen nämlich die Aussagefähigkeit des JA erhöhen und dazu den Grundsatz der Willkürfreiheit stärken (...

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