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E. Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen (§ 275 Abs. 4)

Dr. Christoph Eppinger, Yves Schöpfer
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Rn. 151

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die bisherigen Ausführungen beschäftigten sich ausschließlich mit der GuV – und ihren nach § 275 Abs. 2f. vorgeschriebenen Aufwands- und Ertragskomponenten – bis zur Abschlusssumme "Jahresüberschuss" bzw. "Jahresfehlbetrag". Nach § 275 Abs. 4 dürfen sämtliche Veränderungen von Kap.- und Gewinnrücklagen in der GuV nach § 275 Abs. 2 oder Abs. 3 erst nach der Abschlusssumme "Jahresergebnis" ausgewiesen werden.

 

Rn. 151a

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Schließlich ist in diesem Zusammenhang das für PersG i. S. d. § 264a bestehende Wahlrecht gemäß § 264c Abs. 3 Satz 2 zu erwähnen, wonach "in der Gewinn- und Verlustrechnung [...] ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden" (§ 264c Abs. 3 Satz 2) darf. Hintergrund der Regelung ist die Absicht, eine möglichst weitgehende Vergleichbarkeit mit KapG herzustellen (vgl. IDW RS HFA 7 (2017), Rn. 32f.). Der genannte fiktive Steueraufwand ist jedoch gemäß § 264c Abs. 3 Satz 2 ebenfalls nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" auszuweisen.

 

Rn. 151b

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Vorschrift des § 275 Abs. 4 stellt klar, dass Gewinnverwendungen (z. B. durch Einstellungen in Rücklagen) wie auch Entnahmen aus Rücklagen (z. B. zur Abdeckung eines entstandenen Jahresfehlbetrags oder zwecks Ausweis eines höheren Bilanzgewinns) nicht das ausgewiesene Jahresergebnis beeinflussen dürfen. Wenn solche Rücklagenveränderungen in der GuV nach § 275 gezeigt werden, dann nur anschließend an das – im Übrigen unver­ändert auszuweisende – Jahresergebnis.

 

Rn. 152

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Es sind zwei Arten der Aufstellung des JA möglich und zulässig:

Wird der JA vor Ergebnisverwendung aufgestellt, so kommt die Gliederung nach § 275...

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