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I. Überblick

Dr. Eberhard Mayer-Wegelin, Prof. Dr. Harald Kessler
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Rn. 116

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

Der Begriff der Dauerschuldverhältnisse wird als Oberbegriff für eine Sonderform von Schuldverhältnissen verwendet, die sich von den einfachen Schuldverhältnissen insbes. hinsichtlich der Bedeutung des Zeitelements unterscheiden. Indem diese entweder ein dauerndes Verhalten oder in bestimmten Zeitabschnitten wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, erschöpft sich ihre Abwicklung nicht in einmaligen Leistungen, sondern füllt einen mehr oder minder langen Zeitraum aus. Zu den Dauerschuldverhältnissen gehören Miet-, Pacht-, Darlehens-, Arbeits- und Versicherungsverträge (Dauerschuldverhältnisse i. e. S.) sowie die Sukzessivlieferungsverträge (z. B. Bezugsverträge über Gas, Wasser, Strom etc.).

 

Rn. 117

Stand: EL 19 – ET: 05/2014

In der Terminologie des Bilanzrechts handelt es sich bei den Dauerschuldverhältnissen ganz überwiegend um schwebende Geschäfte (vgl. zu den Ausnahmen Kessler, H. 1992, S. 203ff.). Sie weisen unter dem Blickwinkel der Rückstellungsbildung im Vergleich zu den auf einmaligen Leistungsaustausch gerichteten Geschäften folgende Besonderheiten auf:

(1) Neben den das Schuldverhältnis in seinem Charakter prägenden Hauptleistungspflichten gehen aus ihnen vielfach Nebenleistungs- und Verhaltenspflichten hervor, die als Bestandteile des gegenseitigen Austauschverhältnisses oder losgelöst von diesem als selbstständige Verpflichtungen unter Rückstellungsgesichtspunkten zu beurteilen sind (vgl. Siepe, G. 1991, S. 45; a. A. Piltz, D. J. 2000, S. 228f., der diese Verpflichtungen ggf. unter dem Aspekt eines Erfüllungsrückstands passiviert sehen will). Zu nennen sind etwa die Pflicht des Pächters zur Erneuerung unbrauchbar gewordener Teile, die Pflicht des Arbeitgebers zur Gewährung von Gratifikationen oder Jubiläumszuwendungen oder di...

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