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I. Vermerk der Restlaufzeit

Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
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Rn. 198

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gemäß § 268 Abs. 4 Satz 1 ist der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken (vgl. auch Anhang III der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 26.06.2013)).

Nehmen kleine KapG die Erleichterungsmöglichkeit des § 266 Abs. 1 Satz 3 in Anspruch und weisen lediglich den Posten "Forderungen und sonstige VG" aus, so ist lediglich der Gesamtbetrag der darin enthaltenen Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr anzugeben. Demgegenüber haben mittelgroße KapG i. R.d. Offenlegung für die nach § 327 Nr. 1 Satz 2 gesondert anzugebenden Posten B. II. 2. und B. II. 3. entsprechende Restlaufzeitvermerke zu tätigen. Bei Kleinst-KapG (vgl. § 267a) kann der gesonderte Ausweis nach Abs. 4 gänzlich entfallen, zumal die "Forderungen" zusammen mit weiteren Posten zusammengefasst als "UV" ausgewiesen werden dürfen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 4); Entsprechendes gilt jeweils für PersG i. S. d. § 264a. Eine analoge Vermerkpflicht ergibt sich ferner über § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG auch für dem PublG unterliegende UN sowie nach § 336 Abs. 2 Satz 1 für eG (auf die §§ 340a Abs. 2 Satz 1, 341a Abs. 2 Satz 1 sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen).

1. Begriff der Forderungen

 

Rn. 199

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

§ 268 Abs. 4 Satz 1 verwendet den Begriff "Forderungen". Zum einen könnte unter Forderungen das verstanden werden, was nach dem Bilanzgliederungsschema als Forderung bezeichnet wird; zum anderen könnte hiermit jedoch auch die Umschreibung für alle schuldrechtlichen Ansprüche des bilanzierenden UN gegenüber Dritten angesprochen sein oder jedenfalls alle auf eine Geldleistung gerichteten Ansprüche. Zu den allg. schuldrechtlichen Ansprüchen zählen neben den Forderungen gemäß § 266 Abs. 2 B. II. z....

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