Dr. Klaus-Hermann Dyck, Prof. Dr. Sven Hayn
Rn. 198
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Gemäß § 268 Abs. 4 Satz 1 ist der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken (vgl. auch Anhang III der Bilanz-R 2013/34/EU (ABl. EU, L 182/19ff. vom 26.06.2013)).
Nehmen kleine KapG die Erleichterungsmöglichkeit des § 266 Abs. 1 Satz 3 in Anspruch und weisen lediglich den Posten "Forderungen und sonstige VG" aus, so ist lediglich der Gesamtbetrag der darin enthaltenen Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr anzugeben. Demgegenüber haben mittelgroße KapG i. R.d. Offenlegung für die nach § 327 Nr. 1 Satz 2 gesondert anzugebenden Posten B. II. 2. und B. II. 3. entsprechende Restlaufzeitvermerke zu tätigen. Bei Kleinst-KapG (vgl. § 267a) kann der gesonderte Ausweis nach Abs. 4 gänzlich entfallen, zumal die "Forderungen" zusammen mit weiteren Posten zusammengefasst als "UV" ausgewiesen werden dürfen (vgl. § 266 Abs. 1 Satz 4); Entsprechendes gilt jeweils für PersG i. S. d. § 264a. Eine analoge Vermerkpflicht ergibt sich ferner über § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG auch für dem PublG unterliegende UN sowie nach § 336 Abs. 2 Satz 1 für eG (auf die §§ 340a Abs. 2 Satz 1, 341a Abs. 2 Satz 1 sei an dieser Stelle lediglich hingewiesen).
1. Begriff der Forderungen
Rn. 199
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
§ 268 Abs. 4 Satz 1 verwendet den Begriff "Forderungen". Zum einen könnte unter Forderungen das verstanden werden, was nach dem Bilanzgliederungsschema als Forderung bezeichnet wird; zum anderen könnte hiermit jedoch auch die Umschreibung für alle schuldrechtlichen Ansprüche des bilanzierenden UN gegenüber Dritten angesprochen sein oder jedenfalls alle auf eine Geldleistung gerichteten Ansprüche. Zu den allg. schuldrechtlichen Ansprüchen zählen neben den Forderungen gemäß § 266 Abs. 2 B. II. z. B. Bauten auf fremden Grundstücken, Ausleihungen und geleistete Anzahlungen. Die Zielsetzung von § 268 Abs. 4 ist darin zu sehen, den Einblick in die Finanzlage des bilanzierenden UN zu verbessern. Dies soll dadurch erreicht werden, dass aufzuzeigen ist, welche der als kurzfristig zu erwartende Liquiditätszuflüsse bilanzierten Beträge erst nach einem bestimmten Zeitablauf (nämlich mehr als einem Jahr) tatsächlich zu einem Liquiditätszufluss führen werden.
Geleistete Anzahlungen sind als Sachleistungsansprüche zu interpretieren; ein Liquiditätszufluss wird insoweit gar nicht erwartet. Der Restlaufzeitenvermerk ginge demnach fehl. Bei unter Finanzanlagen ausgewiesenen Forderungen erwartet der Bilanzleser nicht einen i.W. kurzfristigen Liquiditätszufluss, sondern im Gegenteil gerade einen Zufluss erst nach mehr als einem Jahr, so dass der Vermerk, wie er in § 268 Abs. 4 Satz 1 vorgeschrieben ist, sinnlos wäre (vgl. ebenso ADS (1997), § 268, Rn. 96).
Es zeigt sich demnach, dass nur bei den Forderungsposten, die unter § 266 Abs. 2 B. II. erfasst werden, ein Restlaufzeitenvermerk i. S. d. Regelung des § 268 Abs. 4 Satz 1 dem Bilanzleser nützliche zusätzliche Informationen liefert. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass ein Restlaufzeitenvermerk nur bei diesen Posten zu erfolgen hat.
Werden Forderungen unter den "[S]onstige[n] VG" ausgewiesen, so ist hier ebenfalls ein Restlaufzeitenvermerk vorzunehmen, da das der Verbesserung der Aussage über die Liquidität dient. Insoweit ist der Begriff "Forderung" gemäß § 268 Abs. 4 Satz 1 umfassender als der Forderungsbegriff im Bilanzgliederungsschema des § 266.
2. Begriff der Restlaufzeit
Rn. 200
Stand: EL 36 – ET: 06/2022
Die Restlaufzeit umschreibt den Zeitraum bis zu dem Fälligkeitstag der Forderung. Dieser Zeitpunkt ist i. d. R. vertraglich fixiert. Der Beginn der Restlaufzeit ist identisch mit dem BilSt. Dies bedeutet: Sofern der Fälligkeitstag einer Forderung mehr als ein Jahr vom BilSt aus gesehen in der Zukunft liegt, so ist deren Betrag in den Restlaufzeitenvermerk aufzunehmen.
Ist eine an sich einheitliche Forderung z. T. innerhalb eines Jahrs nach dem BilSt und z. T. erst nach mehr als einem Jahr vom BilSt aus gerechnet fällig, so ist lediglich der Teil der Forderung in den Vermerk aufzunehmen, der nach Ablauf von einem Jahr fällig ist.
Ist eine Forderung, die vermerkpflichtig ist, abgeschrieben worden, so ist lediglich der nach der AfA verbleibende Betrag in den Vermerk aufzunehmen. Handelt es sich hierbei um eine Forderung, die lediglich z. T. erst nach mehr als einem Jahr vom BilSt aus gerechnet fällig wird, so ist der Wert der nach der AfA verbleibenden Forderung nach dem Verhältnis der Nominalbeträge der Teilforderungen auf die beiden relevanten Zeiträume aufzuteilen. Eine vorgenommene Pauschalwertberichtigung sollte nach den gleichen Grundsätzen, jedoch bezogen auf den gesamten Forderungsbestand, zugeordnet werden. Sollten Anhaltspunkte gegeben sein, dass der Pauschalwertberichtigungsbedarf für Forderungen, die einem der beiden relevanten Zeiträume zugeordnet worden sind, höher ist, so sollte dies bei der Verteilung der Pauschalwertberichtigung angemessen berücksichtigt werden.
Ist eine Forderung aufgrund einer vorliegen...