Prof. Dr. Michael Dusemond, Prof. Christoph Hell
Rn. 4
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Gemäß § 324 Abs. 1 Satz 1 i. d. F. des FISG sind alle KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a (vgl. HdR-E, HGB § 264a, Rn. 1ff.), die UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 (vgl. HdR-E, HGB § 316a, Rn. 5ff.) sind und neben den kap.-marktorientierten UN i. S. d. § 264d (vgl. hierzu weiterführend HdR-E, HGB § 264d, Rn. 1ff.) auch bestimmte Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapier-, Zahlungs- und E-Geld-Institute (nachfolgend: Institute) sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds umfassen, mit Ausnahmen (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3) dazu verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach § 324 Abs. 2 einzurichten, wenn sie "nicht bereits anderweitig ein Aufsichtsorgan eingerichtet haben, das die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG" (NK-AP (2022), § 324 HGB, Rn. 2) erfüllt. Der einzurichtende Prüfungsausschuss hat sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2f. AktG beschriebenen Aufgaben zu befassen.
Rn. 4a
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Nach § 107 Abs. 4 Satz 1 AktG i. d. F. des FISG müssen alle AG, KGaA und SE, die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind, zwingend einen Prüfungsausschuss einrichten (vgl. zum Kreis der betroffenen UN HdR-E, HGB § 324, Rn. 15af.), der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss (vgl. § 107 Abs. 4 Satz 3). Besteht hingegen der AR nur aus drei Mitgliedern, beinhaltet § 107 Abs. 4 Satz 2 AktG eine Erleichterung dahingehend, dass der AR per Gesetzeskraft als Prüfungsausschuss fingiert wird und somit eine gesonderte Einrichtung eines Prüfungsausschusses nicht erforderlich ist.
Rn. 5
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
§ 324 befindet sich im Zweiten Abschnitt (Dritter Unterabschnitt) des Dritten Buchs des HGB. Er gehört damit zu den ergänzenden Vorschriften für KapG (AG, KGaA, GmbH und SE) und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Vorschrift, die sich auf die externe AP bezieht. Eher hätte man sie in den rechtsformspezifischen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (vgl. § 171 AktG bzw. § 52 GmbHG) zur internen Prüfung vermutet (vgl. NK-AP (2022), § 324 HGB, Rn. 4, wonach § 324 hinsichtlich seiner gesetzlichen Verankerung als "Fremdkörper" bezeichnet wird; ferner PwC-BilMoG (2009), Abschn. K, Rn. 76). Auch die redaktionelle Einordnung zusammen mit § 324a ist als "unglücklich zu klassifizieren" (BilMoG-HB (2009), Kap. XXVI, S. 625 (650)).
Rn. 6
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Ausweislich der RegB zum BilMoG dient § 324 als Auffangnorm für diejenigen Gesellschaften, die nicht vom Anwendungsbereich des § 100 Abs. 5 AktG erfasst sind (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 92). An dieser Gesetzessystematik wurde auch nach Inkrafttreten des AReG festgehalten (vgl. BT-Drs. 18/7219, S. 46). Indessen ist in Umsetzung des Art. 39 der überarbeiteten AP-R (2014) der zuvor auf kap.-marktorientierte KapG beschränkte persönliche Anwendungsbereich der Norm dem Wortlaut nach auf kap.-marktorientierte UN jeglicher Rechtsform sowie durch das FISG derweil auf KapG und ihnen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a, die PIE i. S. d. § 316a Satz 2 sind, geändert worden (vgl. § 324 Abs. 1 Satz 1). Damit umfasst die Regelung nunmehr (vgl. zu den Ausnahmen § 324 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3; HdR-E, HGB § 324, Rn. 17ff.) neben bestimmten Instituten sowie Versicherungs-UN und Pensionsfonds (vgl. § 316a Satz 2 Nr. 2f.) alle KapG und diesen gleichgestellte PersG i. S. d. § 264a, die i. S. d. § 264d kap.-marktorientiert sind (vgl. § 316a Satz 2 Nr. 1) und keinen AR oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 AktG erfüllen muss. Dadurch wird zusammen mit § 107 Abs. 4 AktG (vgl. HdR-E, HGB § 324, Rn. 4a, 15c) sowie weiteren Regelungen im HGB, GenG und PublG sichergestellt, "dass alle Unternehmen von öffentlichem Interesse im Anwendungsbereich der Abschlussprüferrichtlinie einen Prüfungsausschuss einzurichten haben" (BT-Drs. 19/26966, S. 104). M.a.W.: Durch das FISG wurde u. a. der persönliche Anwendungsbereich des § 324 präzisiert (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 324 HGB, Rn. 3) und mit Blick auf § 107 Abs. 4 AktG harmonisiert.
Rn. 7
Stand: EL 38 – ET: 01/2023
Hinsichtlich der von börsennotierten Gesellschaften gemäß § 161 AktG verpflichtend abzugebenden Entsprechenserklärung ist zu konstatieren, dass es bis zur Verabschiedung des Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (TransPuG) vom 19.07.2002 (BGBl. I 2002, S. 2681ff.) für AR deutscher AG keine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung von Ausschüssen gab; es bestand lediglich ein Wahlrecht, das ohne weitere damit verbundenen Verpflichtungen ausgeübt werden konnte (vgl. § 107 Abs. 3 AktG (a. F.)). Dieses Wahlrecht besteht auch weiterhin, da der AR nach § 107 Abs. 3 Satz 1f. AktG (n. F.) aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss bestellen kann, aber dazu nicht verpflichtet ist; es sei denn, es handelt sich um PIE i. S. d. § 316a Satz 2, da in diesem Fall § 107 Abs. 4 Satz 1 AktG (n. F.) die Pflicht zur Einrichtung ei...