Automatisierte Gesichtserkennung nun auf dem Abstellgleis?

Der Einsatz automatisierter Systeme zur Gesichtserkennung ist schon seit Jahren umstritten. Vor allem Strafverfolger und eher konservative Politiker machen sich für die Einführung solcher Systeme stark, Datenschützer und liberale Kreise sprechen sich dagegen aus. Nach dem Regierungswechsel sind die Chancen für den Einsatz dieser Technik gesunken.

Der Einsatz von Videoüberwachungssystemen im öffentlichen Raum ist schon längst zum Alltag geworden und an Orten wie Bahnhöfen oder Flugplätzen kaum noch wegzudenken. Ziel dieser Maßnahmen ist eine Verhinderung von Straftaten durch einen Abschreckungseffekt sowie bessere Strafverfolgungsmöglichkeiten durch die Auswertung der Aufnahmen.

Mehr als nur Videoaufzeichnung

Problematisch wird diese Maßnahme jedoch dann, wenn die Videoaufzeichnung mit einer automatisierten biometrischen Gesichtserkennung kombiniert wird. Hierbei können die Videoaufnahmen gewissermaßen in Echtzeit mit den Fotos aus einer Fahndungsdatenbank abgeglichen, gesuchte Personen somit identifiziert und direkt weitere Maßnahmen ergriffen werden. Allerdings kommt es hierbei ähnlich wie bei der ebenfalls umstrittenen Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation, zu einer verdachtsunabhängigen Speicherung von Daten zahlreicher Unbeteiligter.

Anlasslose, flächendeckende Videoüberwachung ist ein Problem

Auch im Nachhinein können über die Videoaufnahmen, sofern diese entsprechend lange gespeichert werden, Personen über einen automatisierten Abgleich mit entsprechenden biometrischen Fahndungsfotos identifiziert werden. Hierbei handelt es sich im Unterschied zum eben beschriebenen Szenario üblicherweise jedoch um eine anlassbezogene Ermittlung, etwa nach einer Straftat, sodass die Auswirkungen auf andere Personen geringer bleiben, da der Datenabgleich nur im Einzelfall nach bestimmten Ereignissen erfolgt, nicht aber permanenter Natur ist, sodass von der Maßnahme letztlich deutlich weniger Unbeteiligte betroffen sind.

Umstrittene Ergebnisse eines Pilotprojekts

Die anlasslose automatisierte Gesichtserkennung wurde in Deutschland zuletzt in den Jahren 2017/2018 in einem großen Pilotprojekt am Bahnhof Berlin-Südkreuz getestet. Das federführende Bundesinnenministerium sowie die Bundespolizei zogen nach dem Abschluss des Projekts eine zufriedenstellende Bilanz und sprachen sich für eine baldige Einführung dieser Technik an zahlreichen Orten aus. Bei Datenschützern und Bürgerrechtlern fiel das Fazit dagegen völlig konträr aus und man sah sich hier in der ablehnenden Haltung bestärkt.

So verwiesen die Kritiker auf immer noch vergleichsweise hohe Fehlerquoten bei der Gesichtserkennung. Insbesondere die trotz verbesserter Erkennungsquoten immer noch recht hohe Zahl von falsch positiven Ergebnissen könne dazu führen, dass beispielswiese viele unbescholtene Bürger zum Opfer polizeilicher Zugriffsmaßnahmen werden können.

Mehr Sicherheit vs. Eingriff in die Grundrechte

Dass eine anlasslose Identifizierung von Personen anhand von Videoaufnahmen im öffentlichen Raum in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift, ist unbestreitbar.

  • Schon die gezielte Erfassung der persönlichen, biometrischen Gesichtsdaten stellt einen Eingriff in dieses Grundrecht dar,
  • werden diese Daten dann in einem weiteren Schritt genutzt, um einen Abgleich mit anderen Fotos vorzunehmen, erfolgt ein weiterer Eingriff.
  • Sollten die Aufnahmen zudem noch über einen längeren Zeitraum gespeichert oder sogar zur Erstellung von Bewegungsprofilen genutzt werden, wären die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schließlich nochmals gravierender.

Völlig unmöglich sind solche Grundrechtseinschränkungen somit nicht. Im Falle der Videoüberwachung steht der Einschränkung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen die Verpflichtung des Staats zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten gegenüber, sodass hier eine Abwägung erfolgen muss.

Grundrechtseingriffe und Wahrung der Verhältnismäßigkeit

Insbesondere muss bei einer Einschränkung von Grundrechten allerdings die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben und das Bundesverfassungsgericht hat bereits in früheren Urteilen zum Themenkomplex Datenschutz klargestellt, dass hier die Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit eines Gesetzes steigen, je tiefgreifender die Eingriffe in die Grundrechte sind.

Die Vorschriften, nach denen schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorgenommen werden dürfen, müssen daher sehr spezifisch gefasst sein. Im Hinblick auf Überwachungsmaßnahmen müssen die Bürger beispielsweise genau erkennen können, bei welchen Anlässen und unter welchen Voraussetzungen ein bestimmtes Verhalten mit dem Risiko einer Überwachung verbunden ist.

Damit sehen sich auch Gesetze, mit denen eine Personenfahndung im öffentlichen Bereich mittels einer automatisierten Gesichtserkennung geregelt werden soll, entsprechend hohen Hürden gegenüber.

EU-Verordnung zur biometrischen Überwachung mittels KI

Auch auf EU-Ebene scheint sich gegenüber einer automatisierten Gesichtserkennung eine gewisse Skepsis breit zu machen. So könnte man jedenfalls den im Frühjahr 2021 veröffentlichten Entwurf für eine Verordnung zur Regulierung Künstlicher Intelligenz (KI) auffassen.  Im Artikel 5 Abs. 1 lit. d dieses Entwurfs ist ein Verbot der Verwendung biometrischer Echtzeit-Fernidentifizierungssysteme in öffentlich zugänglichen Räumen zu Strafverfolgungszwecken vorgesehen. Allerdings gibt es hier in der Folge weitreichende Ausnahmen, die dieses generelle Verbot wieder in Frage stellen.

  • So soll der Nutzung dieser Technik zur gezielten Suche nach bestimmten potenziellen Opfern von Straftaten sowie nach vermissten Kindern erlaubt sein.
  • Zur Verhinderung einer konkreten, erheblichen und unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen oder zur Abwehr eines Terroranschlags gibt es die zweite Ausnahme.
  • Der dritte Ausnahmetatbestand ist besonders problematisch, betrifft er doch vergleichsweise viele Fälle, indem die Überwachung auch zum Erkennen, Aufspüren, Identifizieren oder Verfolgen eines Täters oder Verdächtigen einer schwereren Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des EU-Rats erfolgen darf, der im jeweiligen Mitgliedsstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren zu rechnen hat.

Neue Regierung nimmt Abstand von alten Plänen zur Videoüberwachung

Zu einer Kehrtwende auf politischer Ebene könnte jetzt allerdings die neue Ampel-Koalition führen, die zumindest in ihrem Koalitionsvertrag eindeutig Position gegen eine flächendeckende Einführung von Gesichtserkennungssystemen bezogen hat. So heißt es etwa in diesem Vertrag auf Seite 109:

„Flächendeckende Videoüberwachung und den Einsatz von biometrischer Erfassung zu Überwachungszwecken lehnen wir ab.“

Diese Position will die Bundesregierung künftig auch bei den weiteren Verhandlungen über die eben beschriebene KI-Verordnung auf EU-Ebene einbringen.

Positive Resonanz auf Haltung der neuen Regierung

Sowohl bei Bürgerrechtlern, Datenschützern aber auch Vertretern der Wirtschaft stießen die Positionen der neuen Regierung zur biometrischen Überwachung auf Zustimmung. So begrüßte etwa die Initiative Reclaim Your Face , die auch Stimmen für eine Petition zum Verbot biometrischer Überwachungsmethoden sammelt, diesen Positionswechsel und erhofft sich dadurch eine Kehrtwende nicht nur in Deutschland, sondern auch auf EU-Ebene. 

Der Vorsitzende des Wirtschaftsverbandes eco, Oliver Süme, bezeichnete das geplante Aus der automatisierten Gesichtserkennung gegenüber dem Mediennetzwerk Euractiv als “richtigen Schritt“.

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Hintergrund: BVerfG zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Am 11.8.2009 entschied das BVerfG, dass Videoaufzeichnungen mit dem Verkehrskontrollsystem Vidit VKS 3.0 in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen und dass ein solcher Eingriff nur auf ein Gesetz und nicht auf eine Verwaltungsvorschrift gestützt werden darf (BVerfG, Beschluss v. 11.8.2009, 2 BvR 941/08, Rn 15 m.w.N.). Eigentlich enthielt diese Entscheidung juristisch nichts Neues. Zu den Rechtsfragen im Zusammenhang mit Kameraüberwachungsmaßnahmen hatte sich das BVerfG bereits in mehreren Entscheidungen ausführlich geäußert:

  • Danach greift die Aufzeichnung von Bildmaterial im Rahmen der Verkehrsüberwachung jedenfalls dann in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein, wenn mit den gefertigten Bildern die Identifizierung des Fahrzeugs und des Fahrers beabsichtigt und technisch auch möglich ist (BVerfG, Urteil v. 11.3.2008, 1 BvR 2074/05).
  • Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dürfe im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden (BVerfG, Urteil) v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83).
  • Ein solcher Eingriff sei aber nur auf einer gesetzlichen Grundlage zulässig. Dieses Gesetz müsse dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen und verhältnismäßig sein (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83).
  • Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs müssten in der Ermächtigung bereichsspezifisch, präzise und normenklar festgelegt werden (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83; Urteil v. 14.7.1999, 1 BvR 2226/94; Beschluss. v. 23.2.2007, 1 BvR 2368/06).

Aus: Deutsches Anwalt Office Premium

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