Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Zusammenfassung
Zu den immateriellen Wirtschaftsgütern gehören Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile. Sie unterscheiden sich von den materiellen Wirtschaftsgütern durch ihre "Unkörperlichkeit". Es handelt sich regelmäßig um "geistige Werte", wie z. B. Ideen, sowie um Rechte, wie z. B. Schutz-, Urheber- oder Lizenzrechte. Als Anlagevermögen sind die immateriellen Wirtschaftsgüter nur zu erfassen, wenn sie entgeltlich erworben oder in das Betriebsvermögen eingelegt worden sind.
Ein wichtiges immaterielles Wirtschaftsgut ist der Geschäftswert/Praxiswert. Für die Annahme eines aktivierungspflichtigen Wirtschaftsguts genügt es, dass der von ihm verkörperte Vermögenswert zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann. Soweit ein Ausweis in der Bilanz oder im Anlageverzeichnis unterbleibt, verbergen sich in den immateriellen Wirtschaftsgütern stille Reserven. Für immaterielle Wirtschaftsgüter besteht kein Anspruch auf Investitionszulage. Sie unterliegen auch nicht den Regelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter. Auch können für sie keine Investitionsabzugsbeträge oder Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe in Anspruch genommen werden.
Die wichtigsten immateriellen Wirtschaftsgüter und ihre Behandlung in der Gewinnermittlung enthält dieser Beitrag in alphabetischer Reihenfolge.
Abstandszahlungen
Der durch eine Abstandszahlung an den Pächter erlangte Vorteil der Grundstücksräumung vor Ablauf der vertraglich festgelegten Pachtzeit ist als selbstständig bewertbares Wirtschaftsgut zu aktivieren und im Zeitraum zwischen dem vereinbarten Räumungstermin und dem im ursprünglichen Pachtvertrag vereinbarten Ablauf des Pachtverhältnisses in gleichmäßigen Beträgen abzuschreiben.
Hingegen handelt es sich bei Abstandszahlungen, die ein sog. Verbindungsnetzbetreiber für die vorzeitige Beendigung eines für ihn ungünstigen Vermittlungsvertrags zahlt, nicht um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Die dadurch erreichte langfristige Verbesserung seiner Gewinnchancen schlägt sich (nur) im allgemeinen Geschäftswert nieder. Für die Entschädigung ist auch kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.
Ackerquote
Prämien nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung und Prämien nach der Flächenzahlungs-Verordnung sind keine immateriellen Wirtschaftsgüter. Die Prämienberechtigungen stellen einen wertsteigernden Faktor dar, der dem Grundstück anhaftet. Ein selbstständiges Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" entsteht auch nicht allein durch vertragliche Gestaltung im Rahmen eines Betriebsveräußerungsvertrages. Das immaterielle Wirtschaftsgut "Ackerquote" nach diesen Regelungen ist erst in dem Zeitpunkt entstanden, in dem es tatsächlich in den Verkehr gebracht worden ist, wie z. B. bei Erteilung der Genehmigung eines Flächenaustauschs im Zusammenhang mit einer Ver- oder Anpachtung von Ackerflächen, oder wenn sie Teil eines Erwerbs- oder Kaufvertrags ist.
Adressendatei/Börsendaten/Datenbestand
Die Aufbereitung und Auswahl von Adressen aufgrund kundenspezifischer Recherchen nach Marketing-Gesichtspunkten, z. B. nach demografischen Vorgaben, Berufsgruppen, Alter, Geschlecht, regionaler Zugehörigkeit, welche Rückschlüsse auf das spezifische Kundenverhalten oder auf Bestellgewohnheiten zulassen, begründet kein immaterielles Wirtschaftsgut.
Auch wenn der Auswahl der Adressen ein bestimmtes, als solches nutzbares "Wissen" zugrunde liegt, dokumentieren diese – anders als z. B. Pläne o. Ä. – keine besonderen Erfahrungen, Kenntnisse oder Fertigkeiten und damit kein bestimmtes Know-how. Sie sind damit verselbstständigte materielle Wirtschaftsgüter. Sie werden als solche losgelöst von den auf einer Vorstufe ermittelten Recherche-Erkenntnissen vermarktet und vom Nutzenden sodann aufgrund einer eigenen Konzeption für Werbe- und Vertriebsmaßnahmen eingesetzt. Das geschieht z. B. im Wege des sog. Direkt-Mailings. Zur Nutzung überlassen wird nicht das Know-ho...