In dem genannten BMF-Schreiben äußert sich die Finanzverwaltung u. a. zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Der Begriff "Software" im Sinne des BMF-Schreibens erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer "kann" für die in Rn. 5 des BMF-Schreibens näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter "Betriebs- und Anwendersoftware" eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.
Das BMF stellt klar, dass die betroffenen Wirtschaftsgüter weiterhin § 7 Abs. 1 EStG (also der AfA) unterliegen. Die "Möglichkeit", eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung dar; bei der Anwendung der kürzeren Nutzungsdauer handelt sich zudem nicht um ein Wahlrecht i. S. d. § 5 Abs. 1 EStG.
Auch bei angenommener Nutzungsdauer von einem Jahr beginnt die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Die Wirtschaftsgüter müssen in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufgenommen werden. Der Steuerpflichtige kann von der "Annahme" der einjährigen Nutzungsdauer abweichen und andere steuerlich zulässige Abschreibungsmethoden anwenden.
Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.
Kannbestimmung
Der Steuerpflichtige kann von der Inanspruchnahme der Abschreibungserleichterung Gebrauch machen, er ist aber nicht dazu verpflichtet. Die Finanzverwaltung lässt zu, dass der Steuerpflichtige von der "Annahme" einer einjährigen Nutzungsdauer abweichen und andere steuerlich zulässige Abschreibungsmethoden anwendet.
In zahlreichen Fällen dürfte es sich (z. B. im Hinblick auf Corona-bedingte Ergebnisrückgänge) empfehlen, nicht von der "Vergünstigung" Gebrauch zu machen, sondern Computerhardware und Software innerhalb von prinzipiell 3 Jahren abzuschreiben. Auch einer Verteilung im Billigkeitswege auf 2 Jahre dürfte nichts entgegenstehen.