(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
1. |
die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz,[1] [Bis 30.01.2023: oder] dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung[2] zu wählen sind; |
2. |
die Verwendung des Bilanzgewinns; |
3. |
[3]das Vergütungssystem und den Vergütungsbericht für Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der börsennotierten Gesellschaft; |
4.[4] [Bis 31.12.2019: 3.] |
die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats; |
5.[5] [Bis 31.12.2019: 4.] |
die Bestellung des Abschlußprüfers; |
6.[6] [Bis 31.12.2019: 5.] |
Satzungsänderungen; |
7.[7] [Bis 31.12.2019: 6.] |
Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung; |
8.[8] [Bis 31.12.2019: 7.] |
die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung; |
9.[9] [Bis 31.12.2019: 8.] |
die Auflösung der Gesellschaft. |
(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.
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