Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
3.1 Abgrenzung zum Umlaufvermögen
Sachanlagen sind die materiellen (körperlichen) Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Ob ein Wirtschaftsgut zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört, richtet sich nach seiner Zweckbestimmung. Die Bilanzierung kann ein Anhaltspunkt sein.
Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem kaufinteressierten Publikum vorgeführt zu werden, zählen aufgrund dieser Funktion nicht zum Umlauf-, sondern zum Anlagevermögen. Umlaufvermögen kann zu Anlagevermögen umqualifiziert werden, wie z. B. der Vorführwagen eines Kfz-Händlers.
Wirtschaftsgüter, die zur dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind regelmäßig auch dann im Anlagevermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht, diese weiterzuführen, veräußert wird.
Zur Veräußerung bestimmte Grundstücke einer gewerblich tätigen Personengesellschaft gehören auch dann zum Umlaufvermögen, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung die beim Erwerb bestehenden Mietverhältnisse fortgeführt werden. Hierin liegt keine Umqualifizierung zu Anlagevermögen. Ein Gegenstand verbleibt im Umlaufvermögen, wenn sich die beabsichtigte Veräußerung hinzieht und der Gegenstand in dieser Zeit verschiedenen Interessenten gezeigt wird.
Nicht zum unbeweglichen Sachanlagevermögen, sondern zum Umlaufvermögen gehören halbfertige (teilfertige) Bauten auf fremdem Grund und Boden. Hierbei handelt es sich um unfertige Erzeugnisse bzw. unfertige Leistungen, die den Vorräten zuzuordnen sind.
3.2 Unbewegliches Sachanlagevermögen
Zum unbeweglichen Sachanlagevermögen gehören
- Grundstücke (Grund und Boden),
- grundstücksgleiche Rechte,
- Bauten auf eigenem Grund und Boden und
- Bauten auf fremdem Grund und Boden.
Grundstück und aufstehendes Gebäude sind unterschiedliche Wirtschaftsgüter. Gebäudeteile sind je nach ihren unterschiedlichen Nutzungen und Funktionen selbstständige Wirtschaftsgüter. Für die Zuordnung zum Betriebsvermögen ist dabei auf den Raum als Ganzes abzustellen.
Nicht zu Grund und Boden und Gebäude und damit auch nicht zum unbeweglichen Sachanlagevermögen, sondern zum beweglichen Anlagevermögen gehören Betriebsvorrichtungen und Scheinbestandteile. Das gilt selbst dann, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sind. Ladeneinbauten, Mietereinbauten usw. zählen zu den selbstständigen unbeweglichen Wirtschaftsgütern.
3.3 Bewegliches Sachanlagevermögen
3.3.1 Arten/Bestandsverzeichnis
Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts und damit auch des beweglichen Sachanlagevermögens als Unterschied zu den unbeweglichen Wirtschaftsgütern bzw. dem unbeweglichen Sachanlagevermögen wird unter Zuhilfenahme der Definitionen im bürgerlichen Recht und im Bewertungsrecht bestimmt. Zum beweglichen Sachanlagevermögen gehören danach z. B.
- technische Anlagen, Maschinen, Betriebsvorrichtungen,
- Betriebs- oder Geschäftsausstattung,
- betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge, Vorführwagen sowie
- Werkzeuge und Formen.
Auch Zuwegungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellt werden, können nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.
Es ist jährlich in einem Bestandsverzeichnis zu erfassen. Das gilt auch für Wirtschaftsgüter, die bereits in voller Höhe abgeschrieben sind.
Ausnahmen sind
- geringwertige Wirtschaftsgüter,
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