Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
4.3.1 Beteiligungen an anderen Unternehmen
Zum Anlagevermögen gehören Beteiligungen eines Unternehmens, die dauernd dem Betrieb dienen sollen. Demgegenüber gehören zum Umlaufvermögen die Beteiligungen, die zum Zweck der Veräußerung angeschafft wurden. Bestimmend sind hier allein die Erwerbsabsichten und Anlagehorizonte des Unternehmens. Entscheidet sich ein Unternehmen nach Jahren zur Veräußerung einer Beteiligung, stellt sich die Frage, ob die Beteiligung vor dem Verkauf in das Umlaufvermögen umgebucht werden muss.
Ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (in diesem Fall die zu veräußernde Beteiligung), verbleibt so lange im Anlagevermögen, wie sich seine bisherige Nutzung nicht ändert und die bisherige Nutzung bis zur Veräußerung unverändert aufrechterhalten bleibt. Die "Nutzung" der Beteiligung ändert sich durch die reine Verkaufsabsicht nicht, daher ist eine Umbuchung vom Anlagevermögen ins Umlaufvermögen in diesem Fall grundsätzlich nicht zulässig.
4.3.2 Aktien an anderen Unternehmen
Stellen erworbenen Aktien nur eine kurzfristige Liquiditätsreserve dar, gehören sie bilanziell zum Umlaufvermögen. Entscheidend sind hier allein die Erwerbsabsichten und die Anlagehorizonte des Unternehmens. Eine entsprechende Dokumentation beim Erwerb der Aktien ist daher zu empfehlen.
Aktien im Umlaufvermögen eines Unternehmens
Ein Unternehmen erwirbt Aktien am Kapitalmarkt, um diese im nächsten Jahr an die Arbeitnehmer im Rahmen des Firmenjubiläums auszugeben.
Ergebnis: Da die Aktien lediglich bis zur Weitergabe an die Arbeitnehmer – und somit nicht dauernd – im Unternehmen gehalten werden, sind sie zum Erwerbszeitpunkt dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen beabsichtigt, die Aktien bei Kurssteigerung sofort wieder zu veräußern.
4.3.3 Finanzausleihungen an Dritte
Forderungen gehören generell zum Umlaufvermögen, Ausleihungen hingegen sind langfristige Forderungen, die aus der Hingabe von Kapital an Dritte entstehen (z. B. langfristig ausgegebene Darlehen an Arbeitnehmer, Kunden, Lieferanten oder an Tochtergesellschaften). Sie gehören im Gegensatz zu Forderungen aus Lieferungen und Leistungen grundsätzlich zum Anlagevermögen.
Bei der Zurechnung zum Anlagevermögen kommt es grundsätzlich auf die vereinbarte Mindestlaufzeit an; das Handelsgesetzbuch macht hierzu jedoch keine konkreten Vorgaben. Ein Darlehen mit einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren oder mehr wird unbestritten zum Anlagevermögen gerechnet. Beträgt die vereinbarte Laufzeit 1 Jahr oder weniger, gehört das Darlehen hingegen zum Umlaufvermögen. Liegt die vereinbarte Laufzeit dazwischen (mehr als 1 Jahr und weniger als 4 Jahren), muss nach subjektiven Kriterien bestimmt werden, ob die Kapitalforderung dauernd dem Geschäftsbetrieb dient. Maßstab hierfür ist ausschließlich die subjektive Absicht des Kaufmanns, da objektive, zeitliche Kriterien zur Abgrenzung nicht vorhanden sind.
4.3.4 Andere Finanzanlagen und Wertpapiere
Wertpapiere können nach den Grundsätzen des § 266 HGB dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zugeordnet werden. Eine Zuordnung anhand der Mindestlaufzeiten wie bei Ausleihungen (bis 1 Jahr, 1-4 Jahre, über 4 Jahre) kann hier nicht zum Ansatz kommen; vielmehr ist die Dauerhaftigkeit der Wertpapiere heranzuziehen. Der Erwerb von Wertpapieren erfolgt häufig in der Absicht, eine bestimmte Rendite zu erhalten. Ein weiterer Zweck kann sein, mit diesen Papieren zu handeln und somit einen Kursgewinn zu realisieren.
Unabhängig von der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen sind Wertpapiere grundsätzlich im Rahmen der Zugangsbewertung mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren. Allerdings ist bei Wertminderungen unter die Anschaffungskosten unterschiedlich zu verfahren:
- Wertpapiere des Anlagevermögens sind außerplanmäßig abzuschreiben, wenn eine voraussichtlich dauerhafte Wertminderung vorliegt.
- Wertpapiere des Umlaufvermögens unterliegen dagegen dem strengen Niederstwertprinzip.
Durch ein BMF-Schreiben wurde geklärt, dass bei börsennotierten Aktien eine dauernde Wertminderung grundsätzlich vorliegt, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist und der Kursverlust eine Bagatellgrenze von 5 % der Notierung bei Erwerb überschreitet.
Um eine Zuordnung zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen zu treffen, kann sich der Bilanzierende an der Definition des IAS 39 orientieren. IAS 39 unterteilt die Finanzanlagen in:
- Held-to-maturity (bis zur Endfälligkeit halten, z. B. Staatsanleihen)
- Held-for-trading (kurzfristiger Anlagehorizont, z. B. Optionen)
- Available-for-sale (sowohl als auch, z. B. Aktien)
Die Gruppe Held-to-maturity zählt eindeutig von Beginn an zum Anlagevermögen, die Gruppe Held-for-trading zählt von Beginn an zum Umlaufvermögen. Bei den Available-for-sale-Wertpapieren steht die Haltedauer bei Erwerb im Fokus.
Aktien können demnach einem Unternehmen spekulativen Zwecken dienen (Umlaufvermögen); sie können aber auch dazu dienen, zu einem anderen Unternehmen eine dauerhafte Beziehun...