Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
2.1 Regelungszweck
Die Abgrenzung von Anteilen an verbundenen Unternehmen von den übrigen Beteiligungen dient dem Zweck, die wirtschaftlichen Beziehungen im Jahresabschluss transparenter zu machen. Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unternehmen sollen als solche erkennbar sein. Liegen die Voraussetzungen beider Begriffsbestimmungen vor, sind die Regelungen zu den Anteilen an verbundenen Unternehmen vorrangig.
2.2 Bedeutung für den Jahresabschluss
Die Unterscheidung ist insbesondere in folgenden Fällen von Bedeutung:
- Gliederung der Bilanz: Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen gehören als Anlagevermögen zu den Finanzanlagen. Gehören die Anteile zum Umlaufvermögen, sind sie als Wertpapiere zu erfassen. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen sind gesondert auszuweisen.
- Haftung: Unter der Bilanz sind bestimmte Haftungsverhältnisse anzugeben. Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, sind sie gesondert anzugeben.
- Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung: Bei dem Posten "Erträge aus Beteiligungen" sind diejenigen Erträge, die auf solche aus verbundenen Unternehmen entfallen, gesondert auszuweisen, sog. "Davon"-Vermerk. Entsprechendes gilt für Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, für sonstige Zinsen und ähnliche Erträge sowie auf der Ausgabeseite für Zinsen und ähnliche Aufwendungen.
- Sonstige Pflichtangaben im Anhang: Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind gesondert anzugeben.
- Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines -lageberichts.
- Auswahl der Abschlussprüfer sowie der Prüfung, ob Ausschlussgründe vorliegen.
- Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers.
- Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung.
- Straf- und Bußgeldvorschriften des § 331 Nr. 4 HGB.
- Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang nach § 340c HGB.
- Bewertungsvorschriften für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
- Verschwiegenheitspflicht und die daraus abzuleitende Schadensersatzpflicht nach § 342c HGB.
- Berichtspflicht nach §§ 8, 313 UmwG (Verschmelzungsbericht, Folgen unrichtiger Darstellung).
Wechselseitig beteiligte Aktiengesellschaften oder KGaA haben bestimmte gegenseitige Mitteilungsverpflichtungen. So haben sie z. B. einander unverzüglich die Höhe ihrer Beteiligung und jede Änderung schriftlich mitzuteilen. Das gilt allerdings nicht bei Unternehmen, die nach § 19 Abs. 2 oder 3 AktG herrschende oder abhängige Unternehmen sind.
Die Regelungen des § 271 HGB sind über § 264a HGB auch auf OHG und KG anzuwenden, bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine OHG, KG oder andere Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt. Nach § 336 Abs. 2 HGB sind sie grundsätzlich auch auf den Jahresabschluss und den Lagebericht von eingetragenen Genossenschaften entsprechend anzuwenden. Gleiches gilt für Kreditinstitute, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, sowie für Versicherungsunternehmen und für Unternehmen, die freiwillig solche Angaben in ihren Jahresabschluss aufnehmen.
2.3 Vorrang des HGB
Zur Anwendung der Regelungen des HGB geht die gesetzliche Definition der verbundenen Unternehmen in § 271 Abs. 2 HGB derjenigen der §§ 15 ff. AktG vor. Das gilt z. B. für die Frage, ob ein Wirtschaftsprüfer au...