Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
5.1 Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
Ist eine Körperschaft an anderen Körperschaften oder Personenvereinigungen beteiligt, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Bezüge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG außer Ansatz. Gleiches gilt für Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu den genannten Einnahmen gehören, sowie Veräußerungen eines Anteils an einer Organgesellschaft i. S. d. §§ 14 oder 17 KStG; Gewinnminderungen, die in diesem Zusammenhang stehen, sind nicht zu berücksichtigen.
Gewinne aus der Auflösung oder Herabsetzung des Nennkapitals oder aufgrund einer Wertaufholung nach zuvor erfolgter Teilwertabschreibung bleiben ebenfalls außer Ansatz, es sei denn, der Anteil wurde in vorangegangenen Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben, ohne dass die Gewinnminderung durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Entsprechendes gilt bei steuerwirksam vorgenommener Inanspruchnahme von § 6b EStG.
Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einer Darlehens- oder einer vergleichbaren Forderung stehen oder die sich aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten ergeben, die für ein Darlehen oder die vergleichbare Forderung hingegeben wurden, werden nicht berücksichtigt, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war. Entsprechendes gilt im Fall von internationalen Verflechtungen. Ausnahme: Es wird nachgewiesen, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Konditionen gewährt und noch nicht zurückgefordert hätte.
Ausgaben, die im Zusammenhang mit den steuerfreien Gewinnen stehen, dürfen grundsätzlich abgezogen werden. Allerdings gelten von dem jeweiligen Gewinn 5 % als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. § 3c Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden.
Gleiches gilt bei Zurechnung der Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen im Rahmen eines Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf solche Anteile entfallen, und zwar auch dann, wenn die Zurechnung über mittelbare Beteiligungen erfolgt.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Anteile, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand i. S. d. § 340e Abs. 3 HGB zuzuordnen sind, sowie für Anteile, die bei Finanzunternehmen i. S. d. Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.
5.2 Organschaft
5.2.1 Gemeinsame Regelungen von KStG und GewStG
Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht enthalten Sondervorschriften für die Besteuerung von SE, AG oder KGaA oder einer anderen Kapitalgesellschaft i. S. d. § 17 KStG, jeweils mit Geschäftsleitung und Sitz im Inland, die als Organgesellschaft aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags nach § 291 Abs. 1 AktG ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abführen. In diesen Fällen ist das Einkommen dieser Gesellschaften grundsätzlich dem Organträger zuzurechnen. Voraussetzung dafür ist u. a.,
- dass der Organträger eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer...