Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Zusammenfassung
Aufwendungen stellen den in einer Rechnungsperiode zuzurechnenden Verbrauch an Gütern und Dienstleistungen sowie öffentlichen Abgaben dar. Sie werden in der Erfolgsrechnung auf eigenen Aufwandskonten erfasst und den Erträgen gegenübergestellt. Aufwendungen mindern abschließend das Eigenkapital.
1 Aufwendungen im Handelsrecht
1.1 So unterscheiden Sie zwischen Aufwendungen und Ausgaben
Handelsrechtlich wird grundsätzlich unterschieden zwischen
- Aufwendungen und
- Ausgaben.
1.1.1 Aufwendungen sind Vermögensminderungen
Aufwendungen sind Minderungen des Betriebsvermögens oder Kapitals durch den bewerteten Verbrauch von Waren und Dienstleistungen aus betrieblicher Veranlassung. Sie werden dem Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das geschieht nach dem Realisationsprinzip, dem Imparitätsprinzip und dem Grundsatz der Periodenabgrenzung. Aufwendungen mindern den Geschäftserfolg – es handelt sich daher um Vermögensminderungen, die nicht auf eine Entnahme zurückzuführen sind.
1.1.2 Ausgaben betreffen die Finanzierungsrechnung
Ausgaben hingegen betreffen nur den Bereich der Finanzierungsrechnung. Hierzu gehören Zahlungsvorgänge (Abfluss von Zahlungsmitteln) und das Entstehen von Verbindlichkeiten sowie Minderungen von Forderungen. Bezahlt der Unternehmer aus der Kasse, durch Banküberweisung oder geht er zur Finanzierung eine Verbindlichkeit ein, so handelt es sich betriebswirtschaftlich um eine Ausgabe.
Im Hinblick auf die Erfolgsrechnung versteht man unter Ausgaben Verminderungen des Betriebsvermögens, die sich vermögensumschichtend auswirken und durch einen Wertzugang neutralisiert werden.
Ausgabe und Aufwand
Ein Unternehmer kauft ein Gebäude und finanziert die Anschaffung durch ein Bankdarlehen. Das Aktivvermögen des Unternehmens wird durch die Anschaffungskosten für das Gebäude erhöht. Zugleich nehmen die Verbindlichkeiten um denselben Betrag auf der Passivseite (Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten) zu. Der Wertzugang auf der Aktivseite wird somit durch eine Zunahme der Verbindlichkeiten (Wertzugang auf der Passivseite) ausgeglichen.
Die Anschaffungskosten des Gebäudes sind handelsrechtlich auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Der dabei auf ein Jahr entfallende Betrag mindert als Abschreibung das Betriebsvermögen und den Erfolg (Gewinn) des Unternehmens.
1.2 Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
In der Gewinn- und Verlustrechnung werden nach dem Gesamtkostenverfahren allen im Geschäftsjahr angefallenen Aufwendungen sämtliche Erträge ungekürzt gegenübergestellt. Es sind somit auch die mit den Umsätzen (Erlöse der Erzeugnisse) zusammenhängenden Aufwendungen enthalten.
Fertige und unfertige Erzeugnisse werden in der Bilanz zum Ende des Geschäftsjahrs/Wirtschaftsjahrs über Bestandskonten ausgewiesen. Hierbei werden die bei der Herstellung angefallenen Aufwendungen als Herstellungskosten aktiviert. Entsprechend müssten auf den einzelnen Aufwandskonten die auf die Herstellung entfallenden Aufwendungen gekürzt werden. Da aber im Gesamtkostenverfahren die Aufwendungen ungekürzt als Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen sind, werden die Bestände an fertigen Erzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen auf einem Konto "Bestandsveränderungen" erfasst.
Die Bestände zum Anfang des Geschäftsjahrs werden im Soll und die zum Ende des Geschäftsjahrs im Haben erfasst. Ist der Sollbetrag höher als der Habenbetrag, weist der Saldo auf dem Konto eine Bestandsminderung und somit einen Aufwand aus. Ist umgekehrt der Habenwert auf dem Konto Bestandsveränderungen höher als der Sollwert, weist der Saldo einen Ertrag aus. Er wird als Aufwandsposten mit der Bezeichnung "Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
1.3 Materialaufwendungen
Unternehmen kaufen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und verarbeiten diese zu verschiedenen Erzeugnissen; Waren werden eingekauft und verkauft. Die bei der Verarbeitung zu Erzeugnissen verbrauchten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und die zum Verkauf eingesetzten Waren werden als "Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren" ausgewiesen. Diese und die hiermit zusammenhängenden Aufwendungen fließen im dafür vorgesehenen Posten Nr. 5a der Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Hinzu kommen Aufwendungen für von anderen Unternehmen durchgeführte Be- und Verarbeitungen von Materialien und unfertigen Erzeugnissen. Sie werden als "Aufwendungen für bezogene Leistungen" der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen.
Der Posten "Materialaufwand" in der Gewinn- und Verlustrechnung besteht somit aus den Aufwendungen für:
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
- bezogene Waren und
- bezogene Leistungen.
1.4 Personalaufwendungen
Zu den Personalaufwendungen gehören:
- Löhne und Gehälter
- Soziale Abgab...