Im Falle von Soloselbstständigen ist alternativ auch eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten möglich (Direktantrag, direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), wenn die folgenden 3 Kriterien erfüllt sind (ansonsten ist die Antragstellung über einen prüfenden Dritten möglich):
- Es handelt sich beim Antragsteller um einen Soloselbstständigen im Sinne der Novemberhilfe/Dezemberhilfe, das heißt zum Stichtag 29.2.2020 wurde weniger als ein Mitarbeiter auf Vollzeitbasis beschäftigt.
- Die Höhe der zu beantragenden Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe beträgt höchstens 5.000 EUR.
- Der Antragsteller hat nicht bereits Leistungen aus der Überbrückungshilfe (I oder II) beantragt.
Zwingend erforderlich für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat. Sollte noch kein derartiges Zertifikat vorliegen, kann dieses über das ELSTER-Portal beantragt werden.
Vereine, GmbHs und Antragsteller anderer Rechtsformen, die nicht im Antragssystem für Anträge im eigenen Namen gelistet sind, müssen den Antrag durch einen prüfenden Dritten einreichen lassen.
Wurde ein Direktantrag gestellt, kann daraufhin kein zusätzlicher Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe über einen prüfenden Dritten mehr gestellt werden. Ein einmal gestellter Direktantrag kann auch nicht über das Antragssystem zurückgezogen werden.
Die Auszahlung erfolgt über die bekannte Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder. Erste Abschlagszahlungen sollen über die Länder ab Ende November 2020 erfolgen (ggf. erstmal auf Grundlage von Umsatzbestätigungen von Dritten/Finanzämtern). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit wurde am 12.11.2020 durch das BMWi festgelegt, wie ein vorgeschaltetes Verfahren der Abschlagszahlung ausgestaltet werden kann und die zeitlichen Abläufe wurden genannt. Seit Ende November werden in einem zweistufigen Verfahren zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 % der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 10.000 EUR pro Antragsteller.
Im Falle von Soloselbstständigen, die einen Antrag im eigenen Namen und somit ohne prüfenden Dritten i. H. v. bis zu 5.000 EUR stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Novemberhilfe.
Die Abschlagszahlung wird auf Grundlage des regulären Antrags auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe gewährt – ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht erforderlich. Sollte ein Antrag im Rahmen des Stichprobenverfahrens oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte einer vertieften Überprüfung unterzogen werden, wird die Abschlagszahlung nicht sofort ausgezahlt. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten abgeglichen.
Um Missbrauch vorzubeugen, sind Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen worden.
Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab dem 25.11.2020.
Bei Direktanträgen von Soloselbständigen werden bis 5.000 EUR direkt ausgezahlt und bei Anträgen über Prüfende Dritte Abschlagszahlungen von bis zu 10.000 EUR gezahlt.
Ab dem 11.12.2020 beträgt die Höchstgrenze der Abschlagszahlungen bei Anträgen über Prüfende Dritte 50.000 EUR. Antragsteller, die bereits eine auf 10.000 EUR gedeckelte Abschlagszahlung erhalten haben, werden eine weitere Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 50.000 EUR erhalten. Mit der Auszahlung dieser weiteren Abschlagszahlung wird sukzessive begonnen. Spätestens Anfang Januar sollen die Zahlungen abgeschlossen sein.
Auszahlungen und Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe starten voraussichtlich Anfang Januar 2021.