3.1 Die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Die zweite geänderte Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in der Fassung vom 21.12.2021("Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 (PDF, 130 KB)"), gilt bis 30. Juni 2022, basiert auf Nummer 3.12 und 4 der Mitteilung der Europäischen Kommission Befristeter Rahmen für Staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (angepasst an die 5. Änderung dieses Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission vom 18. November 2021).
Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 konnten grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 10 Mio. EUR pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts vergeben werden.
Für Zwecke der November- bzw. Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus gilt die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt (also nicht jeweils) 10 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts. Dieser Höchstbetrag erhöht sich in der Überbrückungshilfe IV auf 12 Millionen Euro. Für Zwecke der Überbrückungshilfe II gilt die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Maßgabe eines beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags von insgesamt (also nicht jeweils) 3 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund im Sinne des Beihilferechts.
Erlaubt sind gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission Beihilfen an Unternehmen, die während des beihilfefähigen Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Zeitraum im Jahr 2019 erlitten haben.
Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellunsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Mio. EUR), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im beihilfefähigen Zeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" zur Umsetzung des Befristeten Rahmens).
Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von nicht mehr als 10 Mio. EUR), darf der Gesamtbetrag der gewährten Beihilfen, die beihilferechtlich auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind, höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen.
3.2 Relevanz für die Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III Plus und IV sowie Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Die Überbrückungshilfe II kann (im Rahmen der Schlussabrechnung) wahlweise auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden. Weitergehende Informationen hierzu finden sich in den FAQs zur Überbrückungshilfe II, Punkt 4.16.
Die Überbrückungshilfe III kann wahlweise auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (ggf. kumuliert mit der De-minimis-Verordnung), auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, auf die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, auf diese Bundesregelungen kumuliert oder auf alle vier Grundlagen, d. h. inkl. der einschlägigen De-minimis-Verordnung, gestützt werden (siehe hierzu auch unten unter Frage 7.3. und außerdem unter Punkt 4.16 der FAQ zur Überbrückungshilfe III). Gleiches gilt für die Überbrückungshilfe III Plus und die Überbrückungshilfe IV.
Für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe besteht ebenfalls ein umfassendes Wahlrecht bezüglich des Beihilferahmens. Zusätzlich zur Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 und zur De-minimis-Verordnung steht die Bundesregelung Novemberhilfe-/ und Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (auf Basis der Schadensausgleichsregelung des Artikel 107 Absatz 2 lit. b AEUV) zur Verfügung. Diese Schadensausgleichsregelung gilt allerdings nicht für die Fallgruppe der "über Dritte Betroffenen".
Es ist auch eine kombinierte Wahl der vier beihilferechtlichen Grundlagen möglich. Innerhalb eines Programms nicht kombinierbar ist allerdings die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 mit der Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich). Siehe hierzu auch Frage 7.4.
3.3 Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020
Zu unterscheiden sind der Leistungszeitraum und der "beihilfefähige Zeitraum" eines Programms im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020:
- Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung beantragt werden kann (z.B. Überbrückungshilfe II für September bis Dezember 2020).
- Der "beihilfefähige Zeitraum "ist jener Zeitraum, der für die Berechnung der ungedeckten Fixkosten eines Unternehmens herangezogen wird. Voraussetzung für die Förderung ist dabei gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission immer, dass in den Monaten des entsprechenden Zeitrau...