4.1 Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
Auf Grundlage der "Regelung zur vorübergehenden Gewährung einer außerordentlichen Wirtschaftshilfe zugunsten von Unternehmen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär im November und/oder Dezember 2020 geschlossen wird, im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19" (Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) (PDF, 55 KB)), die auf Artikel 107 Absatz 2 lit. b AEUV basiert, konnten Beihilfen als Schadensausgleich gewährt werden.
Zulässig sind Beihilfen für Unternehmen, die vom Lockdown-Beschluss des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 und dessen Verlängerung (beschlossen am 25.11.2020 und 2.12.2020) direkt bzw. indirekt betroffen waren. In der Höhe begrenzt ist diese Beihilfe auf 95% des im beihilfefähigen Zeitraum (s.u., 4.3.) entstandenen Schadens.
Der Schaden entspricht der Differenz des in den vom Lockdown betroffenen Zeiträumen ermittelten Betriebsergebnisses im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahreszeitraum (Verluste sowie entgangene Gewinne). Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird der so ermittelte Schaden gemäß den Vorgaben der Europäischen Kommission pauschal um 5 Prozent gekürzt.
4.2 Relevanz für die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe
Die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe konnten – optional und insbesondere bei größeren Fördervolumina – auf der Grundlage der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) beantragt werden. Eine nachträgliche Inanspruchnahme der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) im Rahmen der Schlussabrechnung ist ausgeschlossen.
Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich) ist auf Fälle von "direkter" und "indirekter" Betroffenheit beschränkt.
"Indirekt über Dritte" betroffene Unternehmen können die November- und Dezemberhilfe stattdessen auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 beantragen. (zu den unterschiedlichen Betroffenheiten siehe Frage 1.1. der FAQ zur Novemberhilfe und Dezemberhilfe).
Für alle Unternehmen besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Antrag auf Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe zusätzlich oder alternativ auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (ggf. kumuliert mit der De-minimis-Verordnung) zu stützen.
Näheres zu den Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Beihilferegime im Rahmen der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe siehe unten, unter Frage 7.4.
4.3 Beihilfefähiger Zeitraum im Sinne der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich)
Wie bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 unterscheiden sich der Leistungszeitraum und der "beihilfefähige Zeitraum" eines Programms auch im Sinne der Bundesregelung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Schadensausgleich):
- Der Leistungszeitraum ist jener Zeitraum, für den eine Förderung aufgrund einer Schließungsanordnung im November oder Dezember beantragt werden kann. Das heißt im Rahmen der Novemberhilfe längstens der Zeitraum vom 2.-30. November und im Rahmen der Dezemberhilfe längstens der Zeitraum vom 1.-31. Dezember 2020.
- Der "beihilfefähige Zeitraum" ist jener Zeitraum, der für die Berechnung des Schadens eines Unternehmens herangezogen werden kann. Neben dem Leistungszeitraum ist dies zusätzlich der Zeitraum, in dem durch die Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 16. März, 22. März, 15. April und 6. Mai 2020 Schließungsanordnungen erteilt bzw. verlängert wurden. Das genaue Datum und die Dauer der Schließungsanordnungen durch die Länder waren jeweils unterschiedlich. Der zusätzlich anrechenbare Zeitraum umfasst somit maximal die Spanne vom 16. März 2020 bis Ende Mai 2020.
Der beihilfefähige Zeitraum ist demnach nicht identisch mit dem Leistungszeitraum des jeweiligen Förderprogramms, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle ergibt.
|
Leistungszeitraum |
Beihilfefähiger Zeitraum |
Novemberhilfe |
Nov 2020 |
max. 2.-30.11.2020, 16.03. - 31.05.2020 |
Dezemberhilfe |
Dez. 2020 |
max. 1.-31.12.2020, 16.03. - 31.05.2020, 2.-30.11.2020 |
Die Abweichungen ergeben sich daraus, dass die beihilferechtlichen Vorgaben möglichst flexibel angewendet werden, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Natürlich steht es jedem Unternehmen frei, als beihilfefähigen Zeitraum nur den entsprechenden Leistungszeitraum zu wählen. Der Zeitraum, für den eine Förderung beantragt wird, ist dabei auch zwingend als Teil des beihilfefähigen Zeitraums zu berücksichtigen. Antragsteller können zur Berechnung des Schadens jedoch wahlweise zusätzlich auch den gesamten beihilfefähigen Zeitraum oder Teile hiervon heranziehen. Dabei ist der tatsächlich entstandene Schaden in den vom Lockdown betroffenen Monaten im Wege einer Ex-Post-Betrachtung jeweils auf den Tag zu berechnen.
Die Hilfen dürfen für Schäden gewährt werden, die aufgrund des Lockdowns im beihilfefähigen Zeitraum entstanden sind, einschließlich für solche Schäden, die in einem Teil dieses Zeitraums entstanden sind. Es ist sicherzustellen, dass alle Schäden unmittelbar auf die Lockdown-Beschlüsse vom Frühjahr und Herbst zurückzuführen sind. Durch andere Ereignisse verursach...