Grundsätzlich ist bei öffentlichen und gemeinnützigen Unternehmen zu unterscheiden zwischen (i) der Verbundbetrachtung im Sinne der Antragsberechtigung und (ii) der Verbundbetrachtung im Sinne des Beihilferechts.
(i) Verbundbetrachtung im Sinne der Antragsberechtigung:
Bei der November- und Dezemberhilfe konnte für öffentliche bzw. gemeinnützige Unternehmen oder Betriebsstätten jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden.
(ii) Verbundbetrachtung im Sinne des Beihilferechts:
Ungeachtet der Ausnahmeregelung für öffentliche bzw. gemeinnützige Unternehmen bei der Antragsberechtigung, gilt auch für öffentliche bzw. gemeinnützige Unternehmen uneingeschränkt das beihilferechtliche Konsolidierungsgebot. Auch bei öffentlichen bzw. gemeinnützige Unternehmen sind zwingend die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinne zu beachten, welches bei öffentlichen bzw. gemeinnützige Unternehmen in der Regel der übergeordnete Unternehmensverbund sein dürfte.
Dem Temporary Framework liegt der allgemeine beihilferechtliche Unternehmensbegriff zugrunde, wie er auch in der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe zum Ausdruck kommt. Für die Zwecke des beihilferechtlichen Unternehmensbegriffs sind grundsätzlich keine Privilegierungen für öffentliche bzw. gemeinnützige Unternehmen erkennbar.
Aufgrund der beihilferechtlichen Vorschriften ist demnach auch bei öffentlichen bzw. gemeinnützigen Unternehmen zu prüfen, inwiefern ein wirtschaftlicher Verbund mit anderen Unternehmen vorliegt, wobei das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen relevant ist.
Bei einem kommunalen Unternehmen dürfte der maßgebliche Verbund zum Beispiel in der Regel auf Ebene der Kommune enden, da diese eine eigene öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht ist. Bei einem Unternehmen in Landesbesitz dürfte der maßgebliche Verbund auf Ebene des Landes enden.
Für die Antragstellung in der November-/Dezemberhilfe bedeutet dies, dass die beihilferechtlichen Höchstgrenzen auf Ebene der Kommune (bei kommunalen Unternehmen) bzw. des Landes (bei landeseigenen Unternehmen) zu beachten sind. Im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfen können so insgesamt maximal 1,8 Millionen Euro beantragt werden, im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe insgesamt maximal 10 Millionen Euro.
Da diese Obergrenzen in vielen Fällen nicht ausreichen dürften, bietet sich für öffentliche Unternehmen eine Beantragung der November- beziehungsweise Dezemberhilfe auf Grundlage der Bundesregelung November-/Dezemberhilfe (Schadensausgleich nach Artikel 107 Absatz 2 b AEUV) an, welche keine absolute Obergrenze pro Unternehmen beziehungsweise Unternehmensverbund vorschreibt. Auf dieser Grundlage kann die November-/Dezemberhilfe beihilferechtskonform auch an öffentliche Unternehmen grundsätzlich bis zur Höhe des Schadens vergeben werden, der den betroffenen Unternehmen beziehungsweise Betriebsstätten während der Lockdown-Monate im Frühjahr und Herbst 2020 entstanden ist. Der Schaden entspricht hierbei der Differenz des Betriebsergebnisses im Lockdown-Monat im Verhältnis zum jeweiligen Vorjahresmonat (Verluste sowie entgangene Gewinne), wobei eine Konsolidierung mit anderen Unternehmen des Verbunds nicht notwendig ist. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Konjunkturabschwungs im Jahr 2020 wird gemäß § 3 Absatz (8) der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich, COVID-19, ein Abschlag von 5 Prozent vorgenommen, sofern der Schaden nach dem 30. Juni 2020 entstanden ist.
Auf diesem Wege ist in dem meisten Fällen sichergestellt, dass die November-/Dezemberhilfe in voller Höhe auch an öffentliche Unternehmen gezahlt werden kann. Eine Limitierung der Hilfszahlungen würde nur dann eintreten, wenn der erlittene wirtschaftliche Schaden während der Lockdown-Monate im Frühjahr und Herbst 2020 geringer sein sollte als der errechnete Anspruch auf November-/Dezemberhilfe auf Basis der Umsatzerstattung.