Eingeschränktes Prüfungsurteil im Bestätigungsvermerk gem. IDW PS 405
"Meine Prüfung hat mit Ausnahme der folgenden Beanstandung und des folgenden Prüfungshemmnisses zu keinen Einwendungen geführt: ..."
Einschränkungsgrund wesentliche Beanstandung zum Abschluss:
"Für schwer verkäufliche Vorräte wurden die erforderlichen Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB in Höhe von ... EUR auf den niedrigeren beizulegenden Wert nicht vorgenommen."
Einschränkungsgrund Prüfungshemmnis:
"Das Vorhandensein der ausgewiesenen Vorräte in Höhe von ... EUR ist nicht hinreichend nachgewiesen, weil ich nicht an der Inventur teilnehmen und durch alternative Prüfungshandlungen keine hinreichende Sicherheit über den Bestand der Vorräte gewinnen konnte. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Jahresabschluss ggf. hätte geändert werden müssen."
Darüber hinaus ist im Abschnitt "beschreibender Abschnitt" des Prüfungsurteils entsprechend auf das Prüfungshemmnis hinzuweisen. Einschränkungen sind im Prüfungsteil deutlich zu machen.
Laut den IDW PS 405 (Stand: 29.10.2021) muss bei der Erläuterung der Begründung für das modifizierte Prüfungsurteil im Abschnitt "Grundlage für das Prüfungsurteil" der Abschlussprüfer für den Fall, dass ein nach Rechnungslegungsgrundsätzen zur sachgerechten Gesamtdarstellung aufzustellender Abschluss wesentliche falsche quantitative Angaben enthält, die die sachgerechte Gesamtdarstellung betreffen, eine Quantifizierung der Auswirkungen der falschen Angaben auf den Abschluss aufnehmen, sofern dies erforderlich ist, um die Tragweite der Modifizierung im Bestätigungsvermerk zu verdeutlichen, und dies praktisch durchführbar ist.