Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Vermögensgegenstände aus dem Bereich "Betriebs- und Geschäftsausstattung" werden im Regelfall nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des abnutzbaren Sachanlagevermögens bewertet.
5.1 Zugangsbewertung: Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind zu aktivieren
Beim Erwerb von Betriebs- und Geschäftsausstattung sind die entsprechenden Vermögensgegenstände mit den Anschaffungskosten zu aktivieren, die erforderlich waren, um den Gegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Voraussetzung ist, dass die Kosten dem erworbenen Gegenstand der Betriebs- und Geschäftsausstattung einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten wie:
- Verpackungskosten
- Montagekosten
- Fracht- und Transportkosten
- Abladekosten
- (Transport-) Versicherungskosten
- Zölle und Abgaben
Von den Anschaffungs(neben)kosten sind Anschaffungspreisminderungen (z. B. Skonti, Boni) abzusetzen.
Kauf einer Arbeitsbühne
Die ArBü KG kauft von einem Lieferanten eine Arbeitsbühne für 12.000 EUR netto. Zusätzlich fallen für den Versand Transportkosten i. H. v. 200 EUR und Verpackungskosten i. H. v. 50 EUR an. Für die Montage der Arbeitsbühne wird ein lokaler Handwerker beauftragt, der für seine Leistungen 300 EUR in Rechnung stellt. Sowohl der Lieferant der Arbeitsbühne als auch der Handwerker gewähren ein Skonto von 3 %, das auch in Anspruch genommen wurde.
Nach Inbetriebnahme wird die Arbeitsbühne unter der Betriebsausstattung im Sachanlagevermögen (Konto 0400 im SKR 03 und 0630 im SKR 04) aktiviert. Die Anschaffungskosten betragen:
Arbeitsbühne |
12.000,00 EUR |
abzügl. 3 % Skonto |
–360,00 EUR |
Transportkosten |
200,00 EUR |
Verpackungskosten |
50,00 EUR |
Montage durch Handwerker |
300,00 EUR |
abzügl. 3 % Skonto |
–9,00 EUR |
Anschaffungskosten Hebebühne |
12.181,00 EUR |
Wird hingegen ein Vermögensgegenstand der Betriebs- und Geschäftsausstattung im Unternehmen selbst hergestellt, hat die Aktivierung zum Zeitpunkt der Fertigstellung mit den Herstellungskosten auf Vollkostenbasis zu erfolgen. Dabei sind die angemessenen Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens einzubeziehen.
5.2 Folgebewertung: Welche Abschreibungsmethoden zum Ansatz kommen können
Da Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung dem abnutzbaren Sachanlagevermögen zuzuordnen sind, werden sie planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Als Abschreibungsmethoden kommen in der Handelsbilanz die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung und die Leistungsabschreibung in Frage. Letztere ist insbesondere bei technischen Anlagen und Maschinen von Bedeutung und dürfte in der Praxis bei Betriebs- und Geschäftsausstattungen eine untergeordnete Rolle spielen.
5.2.1 Lineare Abschreibung
Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Betriebs- und Geschäftsausstattung in gleichbleibenden Teilbeträgen über die gewählte Nutzungsdauer verteilt. Es ergibt sich somit ein kontinuierlicher Abschreibungsverlauf, der i. d. R. nicht dem tatsächlichen Werteverzehr der jeweiligen Betriebs- und Geschäftsausstattung entspricht. Für die Buchhaltungspraxis ist diese Abschreibungsmethode jedoch einfach zu handhaben und daher bei den Bilanzierenden weit verbreitet.
Lineare Abschreibung der Arbeitsbühne
Die im obigen Beispiel als Betriebsausstattung aktivierte Arbeitsbühne soll linear abgeschrieben werden. Die gewählte Nutzungsdauer beträgt 10 Jahre, der Abschreibungssatz 10 % (100 % : 10 Jahre). Die jährliche Abschreibung beträgt somit 1.218,10 EUR (Anschaffungskosten 12.181 EUR : 10 Jahre).
Wird ein Vermögensgegenstand unterjährig angeschafft, so vermindert sich der jährliche Abschreibungsbetrag zeitanteilig für den Zeitraum, in dem der Gegenstand nicht genutzt wurde. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder (angefangene) Monat mit einem Zwölftel berücksichtigt wird. Bei einer Anschaffung am 1. Juli beträgt z. B. die Abschreibung im ersten Jahr 6/12 der Jahresabschreibung.
5.2.2 Degressive Abschreibung
Im Gegensatz zur linearen Abschreibung mit gleichbleibenden Beträgen variieren bei der degressiven Abschreibung die Abschreibungsbeträge über die Laufzeit. In den ersten Jahren der Nutzungsdauer kommen durch die Anwendung eines konstanten Prozentsatzes auf den Restbuchwert die höchsten Abschreibungsbeträge zum Ansatz, in den letzten Jahren die niedrigsten.
Die degressive Abschreibungsmethode kompensiert die Schwächen der linearen Abschreibung, indem sie den Abschreibungsaufwand dem Vorsichtsprinzip entsprechend vornehmlich in die ersten Jahre verlegt. Diese Methode kommt damit dem tatsächlichen Verlauf des Werteverzehrs in der Regel näher als die lineare Abschreibung.
Während die degressive Abschreibung in der Handelsbilanz grundsätzlich zulässig ist, bestehen in der Steuerbilanz (zeitliche) Einschränkungen bei der Anwendung; insbesondere um steuerpolitisch zielgerichtete Investitionsanreize zu setzen.
Degressive Abschreibung in der Steuerbilanz
Im Zuge des "Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes" wurde mit Wirkung des Veranlagungszeitraums 2020 die degressi...