Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
Zusammenfassung
Zur Betriebsausstattung gehörende Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter dienen der Ausstattung eines Produktionsbetriebes und sind von den technischen Anlagen und Maschinen abzugrenzen, da sie nicht unmittelbar der betrieblichen Leistungserstellung dienen. Zur Geschäftsausstattung hingegen zählen Gegenstände des administrativen Bereichs, der Verkaufsförderung und der Kundeninformation. Alle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter der Betriebs- und Geschäftsausstattung sind bilanziell dem abnutzbaren Anlagevermögen (Sachanlagevermögen) zuzuordnen.
Mit den "Anderen Anlagen" bildet die "Betriebs- und Geschäftsausstattung" in der Bilanz eine Auffangposition. Diese umfasst alle Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die nicht den anderen Gruppen des Sachanlagevermögens zugeordnet werden können.
1 Unterscheidung zwischen Betriebs- und Geschäftsausstattung
Obwohl die Betriebs- und Geschäftsausstattung im Sprachgebrauch der Rechnungswesen-Praktiker in einem Begriffspaar verwendet wird, gibt es aus bilanzieller Sicht eine klare Trennung zwischen den beiden Positionen "Betriebsausstattung" und "Geschäftsausstattung".
1.1 Was der Betriebsausstattung zugeordnet wird
Zur Betriebsausstattung gehören Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die für die Produktionsausstattung erforderlich sind und nicht den technischen Anlagen und Maschinen zugeordnet werden können.
Dies können sein:
- Werkstatteinrichtungen, Werkzeuge, Werksgeräte, Vorrichtungen und Modelle
- Prüf- und Messmittel
- Lagereinrichtungen wie Regale, Schränke, Geräte zur computergesteuerten Lagerhaltung
- Werkstatteinrichtungen
- Muster und Formen, soweit diese nicht maschinengebunden sind
- Transporteinrichtungen außerhalb des unmittelbaren Produktionsprozesses (Rollenbahnen, Drahtseilbahnen, Gleisanlagen, Lokomotiven)
- Kantineneinrichtungen
- Einrichtungen für den Feuer- und Werkschutz
- Kraftwagen (Lastkraftwagen, Personenkraftwagen, Gabelstapler)
- Transportbehälter
- Baustellencontainer
- Arbeitsbühnen, Lagerbehälter, Tanks
- Geräte und Einrichtungen von Labor-, Forschungs- und Entwicklungsabteilungen
- Mietereinbauten und vorübergehende Einbauten
1.2 Was der Geschäftsausstattung zugeordnet wird
Zur Geschäftsausstattung gehören Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der administrativen Verwaltung und dem Vertrieb (kaufmännischer Bereich) notwendig sind.
Dies können sein:
- Büroeinrichtungen, Büromöbel
- EDV-Anlagen
- Rohrpostanlagen
- Büromaschinen, Kopiergeräte
- Ausstellungs- und Ladeneinrichtungen
- Vorführwagen eines Kfz-Händlers
- Telekommunikationsanlagen
- Schaufensteranlagen
- regelmäßig umgestaltete Einbauten in Geschäftslokalen und Restaurantausstattungen
2 Aktivierungsvoraussetzungen von Betrieb- und Geschäftsausstattungen
Für den Ansatz eines Vermögensgegenstands/Wirtschaftsguts der Betriebs- und Geschäftsausstattung in der Handelsbilanz müssen grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein.
2.1 Wann ein Vermögensgegenstand aktivierungsfähig ist
Ein Vermögensgegenstand ist aktivierungsfähig, wenn
- er selbständig verkehrsfähig (einzeln veräußerbar oder einzeln verwertbar) ist,
- einen Nutzen oder wirtschaftlichen Wert über den Bilanzstichtag hinaus hat und
- selbstständig bewertbar ist.
Diese Voraussetzungen dürften bei den meisten Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung erfüllt sein.
2.2 Wann ein Vermögensgegenstand dem Betriebsvermögen zugeordnet werden darf
Eine Aktivierung von Betriebs- und Geschäftsausstattung ist zudem nur zulässig, wenn es sich um (gewillkürtes) Betriebsvermögen handelt. Es ist also eine – steuerlich orientierte – Abgrenzung vorzunehmen, ob Betriebs- oder Privatvermögen vorliegt. Eine Sonderform stellt das Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften dar, das per se ebenfalls kein Betriebsvermögen ist.
Bei gemischt genutzten Vermögensgegenständen gelten folgende Grundsätze:
- Vermögensgegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden, sind vollumfänglich notwendiges Betriebsvermögen.
- Liegt hingegen die Privatnutzung bei mehr als 90 %, gehören die Gegenstände in vollem Umfang zum Privatvermögen und dürfen nicht bilanziert werden.
- Vermögensgegenstände, die zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt werden, können als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, das objektiv geeignet und bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen.
Gewillkürtes Betriebsvermögen durch Willensentschluss
Bei Vermögensgegenständen, die zwischen 10 % und 50 % betrieblich genutzt werden, muss der Unternehmer aktiv und unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass eine Aufnahme in das (gewillkürte) Betriebsvermögen beabsichtigt ist. In der Praxis geschieht dies meist durch Verbuchung der dazugehörigen Eingangsrechnung in der Betriebsbu...