Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
1.5.1 Einlagen, fehlende betriebliche Veranlassung, Verzicht auf Einnahmen
Einlagen sind keine Betriebseinnahmen. Gleiches gilt für erhaltene Darlehensbeträge, private Schenkungen sowie grds. auch für Erbschaften.
An der betrieblichen Veranlassung fehlt es z. B. bei Ersatz von Privataufwendungen oder höchstpersönlichen Bezügen, wie dem Empfang von Schmerzensgeld nach einem Unfall.
Das Einsparen von Aufwendungen, geschäftsübliche Preisnachlässe oder ein Verzicht auf Einnahmen führt im Regelfall nicht zu – fiktiven – Betriebseinnahmen. Ausnahme: Der Verzicht ist privat veranlasst. In diesem Fall kann es sich um die Entnahme einer Forderung handeln. Ggf. kann die private Veranlassung auch zur Kürzung des Betriebsausgabenabzugs führen. Ist der Verzicht betrieblich veranlasst, steht der – als Forderung aktivierten – Betriebseinnahme eine Betriebsausgabe in gleicher Höhe gegenüber.
1.5.2 Durchlaufende Posten
Nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen sind durchlaufende Posten. Das sind Gelder, die im Namen und für Rechnung eines Dritten gezahlt werden mit der bestehenden Verpflichtung, sie zu gegebener Zeit an den Dritten weiterzuleiten. Die Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wird die Gewinnneutralität dadurch hergestellt, dass gleichzeitig mit Aktivierung der Wertzugänge die Wertabgänge in gleicher Höhe passiviert werden. Hingegen kann die abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke zu Betriebseinnahmen führen.
Verrechnet ein Rechtsanwalt nach der Vereinnahmung von Fremdgeld dieses mit Honoraransprüchen gegen den Fremdgeldauskehrungsanspruch des Mandanten im Wege der Aufrechnung, löst er damit die für einen durchlaufenden Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzung für einen durchlaufenden Posten ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.
Bei der Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und -ausgaben.
1.5.3 Bestimmte Leistungen aus einer Lebensversicherung
Leistungen aus einer Lebensversicherung anstelle eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB sind keine Betriebseinnahmen: Wurde in einem Versicherungsvertretervertrag vereinbart, dass eine mit Beiträgen des Versicherungsunternehmens aufgebaute Alters- und Hinterbliebenenversorgung (Lebensversicherung) auf den Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 1, 5 HGB angerechnet werden soll, richtet sich die steuerrechtliche Behandlung einer Kapitalzahlung, die aufgrund des Lebensversicherungsvertrags nach Erreichen der Altersgrenze geleistet wird, nach den für die Einkünfte aus Kapitalvermögen geltenden Vorschriften. Der Umstand, dass die Kapitalzahlung an die Stelle des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB tritt, rechtfertigt es nicht, sie den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen.
1.5.4 Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz
Mit dem Forschungszulagengesetz wurde ab 1.1.2020 eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Form einer Zulage eingeführt. Nach § 10 Abs. 1 FZulG ist diese Zulage auf die jeweils festgesetzte Einkommen- oder Körperschaftsteuer anzurechnen. Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften führt sie weder zu einer Betriebsvermögensmehrung, noch zu Betriebseinnahmen.