Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Betriebseinnahmen erhöhen grundsätzlich den steuerlichen Gewinn, und zwar unabhängig von der Art der Gewinnermittlung. Davon abhängig ist jedoch der Zeitpunkt der Gewinnauswirkung.
2.1 Bilanzierung
Bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung, sog. Bestandsvergleich, entstehen Betriebseinnahmen, wenn das Betriebsvermögen durch Geld oder in Geldeswert bestehende Wertzugänge erhöht wird, die keine Einlagen sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Zuwendungen bei dem Gebenden den Gewinn mindern. Ein solcher Wertzugang findet bei Aktivierung eines Anspruchs statt.
Reine Wertsteigerungen wirken sich grundsätzlich erst bei ihrer Realisierung wie z. B. bei Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts als Betriebseinnahme aus.
Ausnahme: Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.
Rücklage nach § 6b EStG / Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Die Bildung einer nach § 6b Abs. 3 EStG zulässigen Rücklage ist als Betriebsausgabe, ihre Auflösung als Betriebseinnahme zu erfassen. Soweit eine nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Abs. 3 abgezogen wird, ist nach § 6b Abs. 7 EStG der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
Entsprechendes gilt bei Nichtinvestition nach Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags.
Beides gilt sinngemäß auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.
2.2 Einnahmen-Überschussrechnung
Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, kommt es auf den Zufluss an. Danach ist der Gewinn, welcher der Besteuerung zugrunde gelegt wird, grundsätzlich der Überschuss der tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
Auch bei dieser Gewinnermittlungsart wirken sich reine Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens erst bei ihrer Realisierung als Betriebseinnahme aus. Da die Regelungen über Teilwertabschreibungen keine Anwendung finden, ist auch das Gebot der Wertaufholung – im Gegensatz zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich – nicht zu beachten. Bei der Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung ist die Forderung auf Geldzahlung noch keine Betriebseinnahme.
Übertragung stiller Reserven nach § 6c EStG / Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
S. vorstehenden Hinweis unter "2.1 Bilanzierung".
2.3 Entnahmen
Wertabgaben aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen (Entnahmen) werden als gedachte (fiktive) Betriebseinnahmen berücksichtigt.
2.4 Sonderbetriebseinnahmen
Erträge des Gesellschafters einer Personengesellschaft, die durch seine Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, sind bei ihm als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Eine Obergesellschaft kann infolge ihrer Beteiligung an der Untergesellschaft selbst Sonderbetriebseinnahmen (und -ausgaben) erzielen.